f | (1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das | f | (1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das |
| Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden | | Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden |
| Versicherungsperiode kündigen. | | Versicherungsperiode kündigen. |
| (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei | | (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei |
| dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das | | dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das |
| Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer | | Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer |
| einmaligen Zahlung besteht. | | einmaligen Zahlung besteht. |
t | (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge | t | (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten |
| bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer | | Versicherungsvertrag anzuwenden, |
| mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand | | 1. |
| unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der | | wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge- |
| Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten | | Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der |
| Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes | | Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des |
| gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der | | Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder |
| Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen. | | 2. |
| | | soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen |
| | | haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c |
| | | der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen. |