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Sie können sich § 168 VVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. 2Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.
Kündigung des Versicherungsnehmers | Kündigung des Versicherungsnehmers | ||||
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t | 1 | Kündigung des Versicherungsnehmers | t | 1 | Kündigung des Versicherungsnehmers |
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f | 1 | (1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das | f | 1 | (1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das |
2 | Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden | 2 | Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden | ||
3 | Versicherungsperiode kündigen. | 3 | Versicherungsperiode kündigen. | ||
4 | (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei | 4 | (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei | ||
5 | dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das | 5 | dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das | ||
6 | Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer | 6 | Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer | ||
7 | einmaligen Zahlung besteht. | 7 | einmaligen Zahlung besteht. | ||
t | 8 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge | t | 8 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten |
9 | bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer | 9 | Versicherungsvertrag anzuwenden, | ||
10 | mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand | 10 | 1. | ||
11 | unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der | 11 | wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge- | ||
12 | Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten | 12 | Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der | ||
13 | Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes | 13 | Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des | ||
14 | gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der | 14 | Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder | ||
15 | Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen. | 15 | 2. | ||
16 | soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen | ||||
17 | haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c | ||||
18 | der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen. |
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