Lade...
Lade...
Sie können sich § 30 VSBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung folgender Streitigkeiten durch:
(2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
(3) Die Verfahrensordnung der Universalschlichtungsstelle des Bundes kann weitere nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 zulässige Ablehnungsgründe vorsehen.
(4) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden kann.
(5) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann einen Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der Universalschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, zu dem Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt.
(6) 1Von der Bereitschaft des Unternehmers zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren ist auszugehen, wenn er gegenüber dem Verbraucher, auf seiner Webseite oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt hat, an Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes teilzunehmen. 2Von der Bereitschaft des Unternehmers ist auch dann auszugehen, wenn er zwar keine Teilnahmebereitschaft nach Satz 1 erklärt hat, aber die Teilnahme am Verfahren nicht innerhalb von drei Wochen ablehnt, nachdem ihm der Antrag des Verbrauchers von der Universalschlichtungsstelle des Bundes übermittelt worden ist. 3Die Universalschlichtungsstelle des Bundes muss den Unternehmer zugleich mit der Übermittlung des Antrags auf die in Satz 2 geregelte Rechtsfolge hinweisen und ferner darauf hinweisen, dass für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eine Gebühr nach § 31 oder im Fall der beauftragten Universalschlichtungsstelle des Bundes ein Entgelt nach § 23 erhoben werden kann.
Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes | Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes | t | 1 | Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes |
Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes | Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes führt auf Antrag eines | f | 1 | (1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes führt auf Antrag eines |
2 | Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung folgender | 2 | Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung folgender | ||
3 | Streitigkeiten durch: | 3 | Streitigkeiten durch: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des | 5 | Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des | ||
6 | Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen | 6 | Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen | ||
7 | Vertragsverhältnisses; | 7 | Vertragsverhältnisses; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine | 9 | Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine | ||
n | 10 | Musterfeststellungsklage nach § 613 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder | n | 10 | Musterfeststellungsklage nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des |
11 | einem Vergleich nach § 611 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bindende | 11 | Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach § 9 des | ||
12 | Feststellungen getroffen wurden und zu denen die streitgegenständlichen | 12 | Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden | ||
13 | Ansprüche oder Rechtsverhältnisse des Verbrauchers nach § 608 Absatz 1 der | 13 | und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § | ||
14 | Zivilprozessordnung zum Klageregister wirksam angemeldet waren. | 14 | 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister | ||
15 | angemeldet waren. | ||||
15 | Dies gilt nicht, wenn es sich um arbeitsvertragliche Streitigkeiten oder um | 16 | Dies gilt nicht, wenn es sich um arbeitsvertragliche Streitigkeiten oder um | ||
16 | Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach | 17 | Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach | ||
17 | anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden, | 18 | anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden, | ||
18 | handelt oder wenn eine Verbraucherschlichtungsstelle, die eine einschränkende | 19 | handelt oder wenn eine Verbraucherschlichtungsstelle, die eine einschränkende | ||
19 | Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 getroffen hat, für | 20 | Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 getroffen hat, für | ||
20 | die außergerichtliche Beilegung der in Satz 1 genannten Streitigkeiten | 21 | die außergerichtliche Beilegung der in Satz 1 genannten Streitigkeiten | ||
21 | zuständig ist. | 22 | zuständig ist. | ||
22 | (2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt die Durchführung eines | 23 | (2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt die Durchführung eines | ||
23 | Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn | 24 | Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn | ||
24 | 1. | 25 | 1. | ||
25 | eine andere Verbraucherschlichtungsstelle mit einer einschränkenden | 26 | eine andere Verbraucherschlichtungsstelle mit einer einschränkenden | ||
26 | Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen | 27 | Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen | ||
27 | Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die Beilegung der | 28 | Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die Beilegung der | ||
28 | Streitigkeit zuständig ist, | 29 | Streitigkeit zuständig ist, | ||
29 | 2. | 30 | 2. | ||
30 | sich die Niederlassung des Unternehmers nicht im Inland befindet, | 31 | sich die Niederlassung des Unternehmers nicht im Inland befindet, | ||
31 | 3. | 32 | 3. | ||
32 | es sich um eine Streitigkeit aus einem in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | 33 | es sich um eine Streitigkeit aus einem in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | ||
33 | genannten Vertrag handelt, | 34 | genannten Vertrag handelt, | ||
34 | 4. | 35 | 4. | ||
35 | der Wert des Streitgegenstands weniger als 10 Euro oder mehr als 50 000 Euro | 36 | der Wert des Streitgegenstands weniger als 10 Euro oder mehr als 50 000 Euro | ||
36 | beträgt, | 37 | beträgt, | ||
37 | 5. | 38 | 5. | ||
t | 38 | der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den | t | 39 | die streitigen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des |
39 | Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer | 40 | Streitbeilegungsverfahrens bilden, zu einer Abhilfeklage oder einer | ||
40 | Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung angemeldet ist oder | 41 | Musterfeststellungsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die | ||
41 | während des Streitbeilegungsverfahrens wirksam angemeldet wird und die | 42 | Klage noch rechtshängig ist, | ||
42 | Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist, | ||||
43 | 6. | 43 | 6. | ||
44 | der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht | 44 | der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht | ||
45 | worden ist oder | 45 | worden ist oder | ||
46 | 7. | 46 | 7. | ||
47 | der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig | 47 | der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig | ||
48 | erscheint, insbesondere weil | 48 | erscheint, insbesondere weil | ||
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der | 50 | der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der | ||
51 | Unternehmer sich auf die Verjährung beruft, | 51 | Unternehmer sich auf die Verjährung beruft, | ||
52 | b) | 52 | b) | ||
53 | die Streitigkeit bereits beigelegt ist, | 53 | die Streitigkeit bereits beigelegt ist, | ||
54 | c) | 54 | c) | ||
55 | zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der | 55 | zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der | ||
56 | Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung | 56 | Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung | ||
57 | keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. | 57 | keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. | ||
58 | (3) Die Verfahrensordnung der Universalschlichtungsstelle des Bundes kann | 58 | (3) Die Verfahrensordnung der Universalschlichtungsstelle des Bundes kann | ||
59 | weitere nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 zulässige | 59 | weitere nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 zulässige | ||
60 | Ablehnungsgründe vorsehen. | 60 | Ablehnungsgründe vorsehen. | ||
61 | (4) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes teilt dem Verbraucher im Fall | 61 | (4) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes teilt dem Verbraucher im Fall | ||
62 | des Absatzes 2 Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige | 62 | des Absatzes 2 Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige | ||
63 | Verbraucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden kann. | 63 | Verbraucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden kann. | ||
64 | (5) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann einen | 64 | (5) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann einen | ||
65 | Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer, der | 65 | Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer, der | ||
66 | zur Teilnahme am Verfahren der Universalschlichtungsstelle bereit oder | 66 | zur Teilnahme am Verfahren der Universalschlichtungsstelle bereit oder | ||
67 | verpflichtet ist, zu dem Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt. | 67 | verpflichtet ist, zu dem Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt. | ||
68 | (6) Von der Bereitschaft des Unternehmers zur Teilnahme am | 68 | (6) Von der Bereitschaft des Unternehmers zur Teilnahme am | ||
69 | Streitbeilegungsverfahren ist auszugehen, wenn er gegenüber dem Verbraucher, | 69 | Streitbeilegungsverfahren ist auszugehen, wenn er gegenüber dem Verbraucher, | ||
70 | auf seiner Webseite oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt | 70 | auf seiner Webseite oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt | ||
71 | hat, an Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des | 71 | hat, an Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des | ||
72 | Bundes teilzunehmen. Von der Bereitschaft des Unternehmers ist auch dann | 72 | Bundes teilzunehmen. Von der Bereitschaft des Unternehmers ist auch dann | ||
73 | auszugehen, wenn er zwar keine Teilnahmebereitschaft nach Satz 1 erklärt hat, | 73 | auszugehen, wenn er zwar keine Teilnahmebereitschaft nach Satz 1 erklärt hat, | ||
74 | aber die Teilnahme am Verfahren nicht innerhalb von drei Wochen ablehnt, | 74 | aber die Teilnahme am Verfahren nicht innerhalb von drei Wochen ablehnt, | ||
75 | nachdem ihm der Antrag des Verbrauchers von der Universalschlichtungsstelle | 75 | nachdem ihm der Antrag des Verbrauchers von der Universalschlichtungsstelle | ||
76 | des Bundes übermittelt worden ist. Die Universalschlichtungsstelle des | 76 | des Bundes übermittelt worden ist. Die Universalschlichtungsstelle des | ||
77 | Bundes muss den Unternehmer zugleich mit der Übermittlung des Antrags auf die | 77 | Bundes muss den Unternehmer zugleich mit der Übermittlung des Antrags auf die | ||
78 | in Satz 2 geregelte Rechtsfolge hinweisen und ferner darauf hinweisen, dass | 78 | in Satz 2 geregelte Rechtsfolge hinweisen und ferner darauf hinweisen, dass | ||
79 | für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eine Gebühr nach § 31 oder | 79 | für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eine Gebühr nach § 31 oder | ||
80 | im Fall der beauftragten Universalschlichtungsstelle des Bundes ein Entgelt | 80 | im Fall der beauftragten Universalschlichtungsstelle des Bundes ein Entgelt | ||
81 | nach § 23 erhoben werden kann. | 81 | nach § 23 erhoben werden kann. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.