Lade...
Lade...
Sie können sich § 14 VSBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
(2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der Streitmittler die Durchführung eines von einem Verbraucher eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens nach § 4 Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt:
(3) 1Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antragsgegner die Ablehnung in Textform und unter Angabe der Gründe mit. 2Sie übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags.
(4) 1Der Streitmittler kann die weitere Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens aus den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Gründen ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird. 2Der Ablehnungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 greift nicht, wenn der Antragsgegner in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens einwilligt oder Erklärungen zur Sache abgibt. 3Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(5) 1Der Streitmittler setzt das Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. 2Der Streitmittler lehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden. 3Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Streitmittler das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.
Ablehnungsgründe | Ablehnungsgründe | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens | f | 1 | (1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens |
2 | ab, wenn | 2 | ab, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der | 4 | die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der | ||
5 | Verbraucherschlichtungsstelle fällt, | 5 | Verbraucherschlichtungsstelle fällt, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend | 7 | der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend | ||
8 | gemacht worden ist, | 8 | gemacht worden ist, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
t | 10 | der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den | t | 10 | Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des |
11 | Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 | 11 | Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer | ||
12 | Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage | 12 | Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch | ||
13 | noch rechtshängig ist, oder | 13 | rechtshängig ist, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig | 15 | der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig | ||
16 | erscheint, insbesondere weil | 16 | erscheint, insbesondere weil | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der | 18 | der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der | ||
19 | Unternehmer sich auf die Verjährung beruft, | 19 | Unternehmer sich auf die Verjährung beruft, | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | die Streitigkeit bereits beigelegt ist, | 21 | die Streitigkeit bereits beigelegt ist, | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der | 23 | zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der | ||
24 | Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung | 24 | Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung | ||
25 | keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. | 25 | keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. | ||
26 | (2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der Streitmittler die | 26 | (2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der Streitmittler die | ||
27 | Durchführung eines von einem Verbraucher eingeleiteten | 27 | Durchführung eines von einem Verbraucher eingeleiteten | ||
28 | Streitbeilegungsverfahrens nach § 4 Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt: | 28 | Streitbeilegungsverfahrens nach § 4 Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt: | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung | 30 | eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung | ||
31 | der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen | 31 | der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen | ||
32 | Verbraucherschlichtungsstelle anhängig, | 32 | Verbraucherschlichtungsstelle anhängig, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen | 34 | ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen | ||
35 | oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht rechtshängig, es sei denn, das | 35 | oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht rechtshängig, es sei denn, das | ||
36 | Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das | 36 | Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das | ||
37 | Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an, | 37 | Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an, | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe, | 39 | der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe, | ||
40 | 4. | 40 | 4. | ||
41 | die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der | 41 | die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der | ||
42 | Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen, insbesondere weil | 42 | Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen, insbesondere weil | ||
43 | a) | 43 | a) | ||
44 | die Verbraucherschlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur | 44 | die Verbraucherschlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur | ||
45 | mit einem unangemessenen Aufwand klären kann, | 45 | mit einem unangemessenen Aufwand klären kann, | ||
46 | b) | 46 | b) | ||
47 | eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit | 47 | eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit | ||
48 | erheblich ist, nicht geklärt ist. | 48 | erheblich ist, nicht geklärt ist. | ||
49 | Die Ablehnungsgründe dürfen den Zugang von Verbrauchern zu dem | 49 | Die Ablehnungsgründe dürfen den Zugang von Verbrauchern zu dem | ||
50 | Streitbeilegungsverfahren nicht erheblich beeinträchtigen. Für Anträge nach § | 50 | Streitbeilegungsverfahren nicht erheblich beeinträchtigen. Für Anträge nach § | ||
51 | 4 Absatz 3 gelten die in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen der | 51 | 4 Absatz 3 gelten die in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen der | ||
52 | zulässigen Ablehnungsgründe nicht. | 52 | zulässigen Ablehnungsgründe nicht. | ||
53 | (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt dem Antragsteller und, sofern | 53 | (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt dem Antragsteller und, sofern | ||
54 | der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem | 54 | der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem | ||
55 | Antragsgegner die Ablehnung in Textform und unter Angabe der Gründe mit. Sie | 55 | Antragsgegner die Ablehnung in Textform und unter Angabe der Gründe mit. Sie | ||
56 | übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb von drei Wochen nach | 56 | übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb von drei Wochen nach | ||
57 | Eingang des Antrags. | 57 | Eingang des Antrags. | ||
58 | (4) Der Streitmittler kann die weitere Durchführung eines | 58 | (4) Der Streitmittler kann die weitere Durchführung eines | ||
59 | Streitbeilegungsverfahrens aus den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten | 59 | Streitbeilegungsverfahrens aus den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten | ||
60 | Gründen ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens | 60 | Gründen ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens | ||
61 | eintritt oder bekannt wird. Der Ablehnungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 | 61 | eintritt oder bekannt wird. Der Ablehnungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 | ||
62 | greift nicht, wenn der Antragsgegner in die Durchführung des | 62 | greift nicht, wenn der Antragsgegner in die Durchführung des | ||
63 | Streitbeilegungsverfahrens einwilligt oder Erklärungen zur Sache abgibt. Absatz | 63 | Streitbeilegungsverfahrens einwilligt oder Erklärungen zur Sache abgibt. Absatz | ||
64 | 3 Satz 1 ist anzuwenden. | 64 | 3 Satz 1 ist anzuwenden. | ||
65 | (5) Der Streitmittler setzt das Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der | 65 | (5) Der Streitmittler setzt das Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der | ||
66 | Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen | 66 | Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen | ||
67 | Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als | 67 | Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als | ||
68 | zwei Monate vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in | 68 | zwei Monate vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in | ||
69 | dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Der Streitmittler lehnt | 69 | dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Der Streitmittler lehnt | ||
70 | die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der | 70 | die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der | ||
71 | Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen | 71 | Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen | ||
72 | Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden. Erkennt | 72 | Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden. Erkennt | ||
73 | der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei | 73 | der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei | ||
74 | Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Streitmittler | 74 | Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Streitmittler | ||
75 | das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen | 75 | das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen | ||
76 | Anspruchs fort. | 76 | Anspruchs fort. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.