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(1) Die Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Aufstellung und Änderung der Verfahrensordnung sowie die Bestellung und Abberufung eines Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines Verbraucherverbands, wenn der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
(2) 1Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherverband ausschließlich oder überwiegend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt. 2Der Unternehmerverband muss sich für die Vertretung von Unternehmerinteressen im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen.
Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden | Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden | ||||
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t | 1 | Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden | t | 1 | Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden |
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2 | Verbraucherschlichtungsstelle, die Aufstellung und Änderung der | 2 | Verbraucherschlichtungsstelle, die Aufstellung und Änderung der | ||
3 | Verfahrensordnung sowie die Bestellung und Abberufung eines Streitmittlers | 3 | Verfahrensordnung sowie die Bestellung und Abberufung eines Streitmittlers | ||
4 | bedürfen der Beteiligung eines Verbraucherverbands, wenn der Träger der | 4 | bedürfen der Beteiligung eines Verbraucherverbands, wenn der Träger der | ||
5 | Verbraucherschlichtungsstelle | 5 | Verbraucherschlichtungsstelle | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | ein Unternehmerverband ist oder | 7 | ein Unternehmerverband ist oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | ausschließlich oder überwiegend finanziert wird | 9 | ausschließlich oder überwiegend finanziert wird | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | von einem Unternehmerverband oder | 11 | von einem Unternehmerverband oder | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern. | 13 | von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern. | ||
t | 14 | Der Verbraucherverband muss eine qualifizierte Einrichtung nach § 3 Absatz 1 | t | 14 | Der Verbraucherverband muss eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des |
15 | Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sein und sich für die | 15 | Unterlassungsklagengesetzes sein und sich für die Vertretung von | ||
16 | Vertretung von Verbraucherinteressen im Zuständigkeitsbereich der | 16 | Verbraucherinteressen im Zuständigkeitsbereich der | ||
17 | Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. Die Beteiligung ist in den | 17 | Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. Die Beteiligung ist in den | ||
18 | Regeln über die Organisation der Verbraucherschlichtungsstelle vorzusehen. | 18 | Regeln über die Organisation der Verbraucherschlichtungsstelle vorzusehen. | ||
19 | (2) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein | 19 | (2) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein | ||
20 | Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von | 20 | Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von | ||
21 | einem Verbraucherverband ausschließlich oder überwiegend finanziert, ist | 21 | einem Verbraucherverband ausschließlich oder überwiegend finanziert, ist | ||
22 | Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des | 22 | Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des | ||
23 | Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt. Der Unternehmerverband | 23 | Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt. Der Unternehmerverband | ||
24 | muss sich für die Vertretung von Unternehmerinteressen im | 24 | muss sich für die Vertretung von Unternehmerinteressen im | ||
25 | Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. | 25 | Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. |
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