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(1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlichtungsstelle des Bundes).
(2) Der Bund kann
(3) 1Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. 2Es hat die Rechts- und Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle.
Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes | Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes | ||||
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t | 1 | Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes | t | 1 | Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes |
Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes | Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle | f | 1 | (1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle |
2 | (Universalschlichtungsstelle des Bundes). | 2 | (Universalschlichtungsstelle des Bundes). | ||
3 | (2) Der Bund kann | 3 | (2) Der Bund kann | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | selbst eine behördliche Universalschlichtungsstelle errichten, | 5 | selbst eine behördliche Universalschlichtungsstelle errichten, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 7 | eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der | t | 7 | eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle oder den Träger |
8 | einer bereits eingerichteten Universalschlichtungsstelle mit der Aufgabe der | ||||
8 | Universalschlichtungsstelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung | 9 | Universalschlichtungsstelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung | ||
9 | des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, beleihen oder | 10 | des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, beleihen oder | ||
10 | 3. | 11 | 3. | ||
11 | eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der | 12 | eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der | ||
12 | Universalschlichtungsstelle beauftragen. | 13 | Universalschlichtungsstelle beauftragen. | ||
13 | Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der | 14 | Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der | ||
14 | Universalschlichtungsstelle beauftragt, handelt sie als private | 15 | Universalschlichtungsstelle beauftragt, handelt sie als private | ||
15 | Verbraucherschlichtungsstelle nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit | 16 | Verbraucherschlichtungsstelle nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit | ||
16 | als Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Bestimmungen des § 30. | 17 | als Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Bestimmungen des § 30. | ||
17 | (3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung | 18 | (3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung | ||
18 | einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe | 19 | einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe | ||
19 | einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und | 20 | einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und | ||
20 | Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder | 21 | Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder | ||
21 | die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle. | 22 | die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle. |
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