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Sie können sich § 8 VerpackG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuführt (Branchenlösung). Der Hersteller muss durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
(2) Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung der Branchenlösung sind der Zentralen Stelle mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 durch den Träger der Branchenlösung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Informationen und Unterlagen beizufügen:
(3) 1Der Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung entsprechend den Vorgaben des § 17 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. 2In dem Mengenstromnachweis sind zusätzlich die Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 adressgenau zu bezeichnen; außerdem sind dem Mengenstromnachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen. 3Der Mengenstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.
(4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend.
(5) Die Zentrale Stelle kann von dem Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 von dem Träger der Branchenlösung die Leistung einer Sicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 verlangen.
Branchenlösung | Branchenlösung | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die | f | 1 | (1) Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die |
2 | von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei | 2 | von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei | ||
3 | nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten | 3 | nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten | ||
4 | Anfallstellen, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete | 4 | Anfallstellen, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete | ||
5 | Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurücknimmt | 5 | Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurücknimmt | ||
6 | und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 | 6 | und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 | ||
7 | zuführt (Branchenlösung). Der Hersteller muss durch Bescheinigung eines | 7 | zuführt (Branchenlösung). Der Hersteller muss durch Bescheinigung eines | ||
8 | registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür | 8 | registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür | ||
9 | beauftragter Dritter | 9 | beauftragter Dritter | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete | 11 | bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete | ||
12 | branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige | 12 | branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige | ||
13 | unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr gebrachten | 13 | unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr gebrachten | ||
14 | systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet, | 14 | systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten | 16 | schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten | ||
17 | Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat | 17 | Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat | ||
18 | und | 18 | und | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den | 20 | die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den | ||
21 | Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 gewährleistet. | 21 | Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 gewährleistet. | ||
22 | Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige | 22 | Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige | ||
23 | Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder | 23 | Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder | ||
t | 24 | juristische Person oder Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu | t | 24 | juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Träger der |
25 | bestimmen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten | 25 | Branchenlösung zu bestimmen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit | ||
26 | Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 Absatz 4 keiner Pfandpflicht | 26 | Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 Absatz 4 keiner | ||
27 | unterliegen. | 27 | Pfandpflicht unterliegen. | ||
28 | (2) Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung der Branchenlösung sind der | 28 | (2) Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung der Branchenlösung sind der | ||
29 | Zentralen Stelle mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den | 29 | Zentralen Stelle mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den | ||
30 | Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 durch den | 30 | Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 durch den | ||
31 | Träger der Branchenlösung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende | 31 | Träger der Branchenlösung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende | ||
32 | Informationen und Unterlagen beizufügen: | 32 | Informationen und Unterlagen beizufügen: | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich aller Bestätigungen | 34 | die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich aller Bestätigungen | ||
35 | nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, | 35 | nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | die Angabe des Datums, an dem die Finanzierungsvereinbarung nach § 25 Absatz | 37 | die Angabe des Datums, an dem die Finanzierungsvereinbarung nach § 25 Absatz | ||
38 | 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, und | 38 | 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, und | ||
39 | 3. | 39 | 3. | ||
40 | im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 eine Liste aller die | 40 | im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 eine Liste aller die | ||
41 | Branchenlösung betreibenden Hersteller. | 41 | Branchenlösung betreibenden Hersteller. | ||
42 | Bei einer Anzeige von Änderungen der Branchenlösung genügt es, wenn sich die | 42 | Bei einer Anzeige von Änderungen der Branchenlösung genügt es, wenn sich die | ||
43 | nach Satz 2 beizufügenden Unterlagen auf die geänderten Umstände beziehen. | 43 | nach Satz 2 beizufügenden Unterlagen auf die geänderten Umstände beziehen. | ||
44 | (3) Der Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 | 44 | (3) Der Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 | ||
45 | der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung entsprechend | 45 | der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung entsprechend | ||
46 | den Vorgaben des § 17 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren | 46 | den Vorgaben des § 17 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren | ||
47 | und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu | 47 | und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu | ||
48 | lassen. In dem Mengenstromnachweis sind zusätzlich die Anfallstellen nach | 48 | lassen. In dem Mengenstromnachweis sind zusätzlich die Anfallstellen nach | ||
49 | Absatz 1 Satz 1 adressgenau zu bezeichnen; außerdem sind dem | 49 | Absatz 1 Satz 1 adressgenau zu bezeichnen; außerdem sind dem | ||
50 | Mengenstromnachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 | 50 | Mengenstromnachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 | ||
51 | Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an | 51 | Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an | ||
52 | systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers | 52 | systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers | ||
53 | beizufügen. Der Mengenstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf | 53 | beizufügen. Der Mengenstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf | ||
54 | den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der Zentralen | 54 | den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der Zentralen | ||
55 | Stelle zu hinterlegen. | 55 | Stelle zu hinterlegen. | ||
56 | (4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung | 56 | (4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung | ||
57 | betreibenden Hersteller entsprechend. | 57 | betreibenden Hersteller entsprechend. | ||
58 | (5) Die Zentrale Stelle kann von dem Hersteller oder im Fall des | 58 | (5) Die Zentrale Stelle kann von dem Hersteller oder im Fall des | ||
59 | Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 von dem Träger der Branchenlösung die | 59 | Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 von dem Träger der Branchenlösung die | ||
60 | Leistung einer Sicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 verlangen. | 60 | Leistung einer Sicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 verlangen. |
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