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Sie können sich § 3 VerpackG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und
(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.
(3) Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.
(4) Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.
(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen.
(5) Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können.
(6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
(7) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der Anlage 2 näher bestimmten Füllgüter.
(8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
(9) 1Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. 2Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
(10) Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
1(11) Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. 2Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. 3Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(12) Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
(13) Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.
1(14) Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. 2Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
1(14b) Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. 2Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.
1(14c) Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. 2Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
(15) Registrierter Sachverständiger ist, wer
1(16) System ist eine privatrechtlich organisierte juristische Person oder Personengesellschaft, die mit Genehmigung nach § 18 in Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt. 2Einzugsgebiet im Sinne von Satz 1 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Landes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers in Verkehr gebracht werden.
(17) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die gemäß § 20 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.
(18) Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtende Stiftung.
(19) Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertung durch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt.
(20) Wertstoffhof ist eine zentrale Sammelstelle zur getrennten Erfassung von Abfällen verschiedener Materialien, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen.
(21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden.
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur | f | 1 | (1) Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur |
2 | Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von | 2 | Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von | ||
3 | Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom | 3 | Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom | ||
4 | Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und | 4 | Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und | 6 | typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und | ||
7 | Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen | 7 | Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen | ||
8 | gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um | 8 | gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu | 10 | die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu | ||
11 | unterstützen (Serviceverpackungen) oder | 11 | unterstützen (Serviceverpackungen) oder | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu | 13 | den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu | ||
14 | unterstützen (Versandverpackungen), | 14 | unterstützen (Versandverpackungen), | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und | 16 | eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und | ||
17 | typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten | 17 | typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten | ||
18 | werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen) oder | 18 | werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen) oder | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass | 20 | die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass | ||
21 | deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und | 21 | deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und | ||
22 | typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind | 22 | typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind | ||
23 | (Transportverpackungen); Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder | 23 | (Transportverpackungen); Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder | ||
24 | Lufttransport sind keine Transportverpackungen. | 24 | Lufttransport sind keine Transportverpackungen. | ||
25 | Die Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durch die in der Anlage 1 | 25 | Die Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durch die in der Anlage 1 | ||
26 | genannten Kriterien ergänzt; die dort aufgeführten Gegenstände sind Beispiele | 26 | genannten Kriterien ergänzt; die dort aufgeführten Gegenstände sind Beispiele | ||
27 | für die Anwendung dieser Kriterien. | 27 | für die Anwendung dieser Kriterien. | ||
28 | (2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene | 28 | (2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene | ||
29 | Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der | 29 | Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der | ||
30 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. | 30 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. | ||
31 | Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des | 31 | Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des | ||
32 | Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für | 32 | Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für | ||
33 | Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur | 33 | Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur | ||
34 | Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die | 34 | Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die | ||
35 | Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden | 35 | Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden | ||
36 | ist, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind. | 36 | ist, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind. | ||
37 | (3) Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt | 37 | (3) Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt | ||
38 | sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden | 38 | sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden | ||
39 | und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende | 39 | und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende | ||
40 | Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch | 40 | Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch | ||
41 | ein Pfand, gefördert wird. | 41 | ein Pfand, gefördert wird. | ||
42 | (4) Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. | 42 | (4) Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. | ||
43 | (4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder | 43 | (4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder | ||
44 | teilweise aus Kunststoff bestehen. | 44 | teilweise aus Kunststoff bestehen. | ||
45 | (4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind | 45 | (4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind | ||
46 | Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, | 46 | Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, | ||
47 | für Lebensmittel, die | 47 | für Lebensmittel, die | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder | 49 | dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder | ||
50 | als Mitnahme-Gericht, | 50 | als Mitnahme-Gericht, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und | 52 | in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden | 54 | ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden | ||
55 | können; | 55 | können; | ||
56 | keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind | 56 | keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind | ||
57 | Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und | 57 | Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und | ||
58 | Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. | 58 | Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. | ||
59 | (4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in | 59 | (4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in | ||
60 | Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem | 60 | Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem | ||
61 | Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer | 61 | Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer | ||
62 | Einwegkunststoffverpackung erfüllen. | 62 | Einwegkunststoffverpackung erfüllen. | ||
63 | (5) Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr | 63 | (5) Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr | ||
64 | unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden | 64 | unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden | ||
65 | können. | 65 | können. | ||
66 | (6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt | 66 | (6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt | ||
67 | bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist. | 67 | bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist. | ||
68 | (7) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der Anlage 2 näher bestimmten | 68 | (7) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der Anlage 2 näher bestimmten | ||
69 | Füllgüter. | 69 | Füllgüter. | ||
70 | (8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- | 70 | (8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- | ||
71 | und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten | 71 | und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten | ||
72 | Endverbraucher als Abfall anfallen. | 72 | Endverbraucher als Abfall anfallen. | ||
73 | (9) Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an | 73 | (9) Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an | ||
74 | Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des | 74 | Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des | ||
75 | Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe | 75 | Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe | ||
76 | von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn | 76 | von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn | ||
77 | die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder | 77 | die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder | ||
78 | beidem gekennzeichnet ist. | 78 | beidem gekennzeichnet ist. | ||
79 | (10) Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form | 79 | (10) Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form | ||
80 | nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. | 80 | nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. | ||
81 | (11) Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach | 81 | (11) Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach | ||
82 | der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare | 82 | der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare | ||
83 | Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind | 83 | Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind | ||
84 | insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, | 84 | insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, | ||
85 | Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, | 85 | Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, | ||
86 | Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs | 86 | Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs | ||
87 | wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, | 87 | wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, | ||
88 | Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von | 88 | Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von | ||
89 | Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren | 89 | Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren | ||
90 | Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, | 90 | Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, | ||
91 | Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, | 91 | Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, | ||
92 | jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im | 92 | jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im | ||
93 | haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. | 93 | haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. | ||
94 | (12) Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder | 94 | (12) Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder | ||
95 | Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt. | 95 | Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt. | ||
96 | (13) Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den | 96 | (13) Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den | ||
97 | Endverbraucher abgibt. | 97 | Endverbraucher abgibt. | ||
98 | (14) Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals | 98 | (14) Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals | ||
99 | gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der | 99 | gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der | ||
100 | Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. | 100 | Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. | ||
101 | (14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 101 | (14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
102 | niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige | 102 | niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige | ||
103 | Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich | 103 | Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich | ||
104 | dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben | 104 | dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben | ||
105 | wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen. | 105 | wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen. | ||
106 | (14b) Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere | 106 | (14b) Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere | ||
107 | Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung | 107 | Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung | ||
108 | gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des | 108 | gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des | ||
109 | Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. | 109 | Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. | ||
110 | Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder | 110 | Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder | ||
111 | juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen | 111 | juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen | ||
112 | elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen | 112 | elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen | ||
113 | Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen. | 113 | Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen. | ||
114 | (14c) Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische | 114 | (14c) Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische | ||
115 | Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer | 115 | Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer | ||
116 | Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für | 116 | Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für | ||
117 | Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, | 117 | Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, | ||
118 | Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht | 118 | Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht | ||
119 | hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten | 119 | hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten | ||
120 | nicht als Fulfilment-Dienstleister. | 120 | nicht als Fulfilment-Dienstleister. | ||
121 | (15) Registrierter Sachverständiger ist, wer | 121 | (15) Registrierter Sachverständiger ist, wer | ||
122 | 1. | 122 | 1. | ||
123 | nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist, | 123 | nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist, | ||
124 | 2. | 124 | 2. | ||
125 | als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer | 125 | als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer | ||
126 | Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des | 126 | Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des | ||
127 | Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 | 127 | Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 | ||
128 | (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November | 128 | (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November | ||
129 | 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in | 129 | 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in | ||
130 | dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt | 130 | dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt | ||
131 | E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und | 131 | E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und | ||
132 | des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der | 132 | des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der | ||
133 | Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. | 133 | Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. | ||
134 | 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der | 134 | 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der | ||
135 | Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung | 135 | Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung | ||
136 | (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der | 136 | (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der | ||
137 | jeweils geltenden Fassung, | 137 | jeweils geltenden Fassung, | ||
138 | 3. | 138 | 3. | ||
139 | seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen | 139 | seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen | ||
140 | Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen | 140 | Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen | ||
141 | lassen oder | 141 | lassen oder | ||
142 | 4. | 142 | 4. | ||
143 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | 143 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | ||
144 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen | 144 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen | ||
145 | ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will | 145 | ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will | ||
146 | und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a | 146 | und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a | ||
147 | und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer | 147 | und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer | ||
148 | können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, | 148 | können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, | ||
149 | und von der Zentralen Stelle in dem Prüferregister nach § 27 geführt wird. | 149 | und von der Zentralen Stelle in dem Prüferregister nach § 27 geführt wird. | ||
150 | (16) System ist eine privatrechtlich organisierte juristische Person oder | 150 | (16) System ist eine privatrechtlich organisierte juristische Person oder | ||
t | 151 | Personengesellschaft, die mit Genehmigung nach § 18 in Wahrnehmung der | t | 151 | rechtsfähige Personengesellschaft, die mit Genehmigung nach § 18 in |
152 | Produktverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet | 152 | Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem | ||
153 | beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden restentleerten | 153 | Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden | ||
154 | Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt. Einzugsgebiet | 154 | restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung | ||
155 | im Sinne von Satz 1 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Landes, | 155 | zuführt. Einzugsgebiet im Sinne von Satz 1 ist jeweils das gesamte Gebiet | ||
156 | in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers | 156 | eines Landes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines | ||
157 | in Verkehr gebracht werden. | 157 | beteiligten Herstellers in Verkehr gebracht werden. | ||
158 | (17) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die gemäß § 20 Absatz 4 von den | 158 | (17) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die gemäß § 20 Absatz 4 von den | ||
159 | Systemen benannt worden sind und gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und | 159 | Systemen benannt worden sind und gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und | ||
160 | Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen. | 160 | Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen. | ||
161 | (18) Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtende Stiftung. | 161 | (18) Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtende Stiftung. | ||
162 | (19) Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertung durch Verfahren, bei denen | 162 | (19) Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertung durch Verfahren, bei denen | ||
163 | stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere | 163 | stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere | ||
164 | stoffliche Nutzung verfügbar bleibt. | 164 | stoffliche Nutzung verfügbar bleibt. | ||
165 | (20) Wertstoffhof ist eine zentrale Sammelstelle zur getrennten Erfassung von | 165 | (20) Wertstoffhof ist eine zentrale Sammelstelle zur getrennten Erfassung von | ||
166 | Abfällen verschiedener Materialien, die typischerweise bei privaten | 166 | Abfällen verschiedener Materialien, die typischerweise bei privaten | ||
167 | Endverbrauchern anfallen. | 167 | Endverbrauchern anfallen. | ||
168 | (21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 | 168 | (21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 | ||
169 | Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des | 169 | Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des | ||
170 | Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und | 170 | Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und | ||
171 | Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen | 171 | Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen | ||
172 | Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung | 172 | Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung | ||
173 | der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der | 173 | der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der | ||
174 | Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien | 174 | Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien | ||
175 | 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom | 175 | 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom | ||
176 | 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 | 176 | 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 | ||
177 | vom 26.1.2021, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | 177 | vom 26.1.2021, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | ||
178 | dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der | 178 | dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der | ||
179 | als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind | 179 | als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind | ||
180 | Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden. | 180 | Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden. |
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