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Sie können sich § 32 VerpackG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
(2) 1Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. 2Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten.
(3) Im Versandhandel sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Letztvertreiber, die gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. 2I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. 3I S. 2394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.
Hinweispflichten | Hinweispflichten | ||||
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f | 1 | (1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, | f | 1 | (1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, |
2 | die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind | 2 | die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind | ||
3 | verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- | 3 | verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- | ||
4 | und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen | 4 | und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen | ||
5 | befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ | 5 | befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ | ||
6 | darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht | 6 | darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht | ||
7 | wiederverwendet werden. | 7 | wiederverwendet werden. | ||
8 | (2) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten | 8 | (2) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten | ||
9 | Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der | 9 | Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der | ||
10 | Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den | 10 | Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den | ||
11 | Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit | 11 | Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit | ||
12 | dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen | 12 | dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen | ||
13 | hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren | 13 | hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren | ||
14 | Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 | 14 | Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 | ||
15 | Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten. | 15 | Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten. | ||
16 | (3) Im Versandhandel sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den | 16 | (3) Im Versandhandel sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den | ||
17 | jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben. | 17 | jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben. | ||
18 | (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt | 18 | (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt | ||
19 | und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt | 19 | und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt | ||
20 | entsprechen. | 20 | entsprechen. | ||
t | 21 | (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Letztvertreiber, die gemäß § 9 | t | 21 | (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Letztvertreiber, die gemäß § 4 |
22 | Absatz 4 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der | 22 | Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der | ||
23 | Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch | 23 | Bekanntmachung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), die zuletzt durch | ||
24 | Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden | 24 | Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden | ||
25 | ist, in der jeweils geltenden Fassung bezüglich der von ihnen in Verkehr | 25 | ist, in der jeweils geltenden Fassung bezüglich der von ihnen in Verkehr | ||
26 | gebrachten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises | 26 | gebrachten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises | ||
27 | befreit sind. | 27 | befreit sind. |
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