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Sie können sich § 27 VerpackG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zentrale Stelle nimmt Sachverständige, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet. 2Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der Sachverständige ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 15 Nummer 1 bis 4 vorlegt.
(2) 1Die Zentrale Stelle nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. 2Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über seine Berufsberechtigung vorlegt.
(3) 1Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an. 2Registrierte Sachverständige sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen. 3Kommt ein registrierter Sachverständiger seiner Pflicht nach Satz 2 nicht nach, kann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahme an einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen.
(4) Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sachverständigen oder einen nach Absatz 2 registrierten Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat.
Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern | Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern | ||||
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t | 1 | Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern | t | 1 | Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern |
Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern | Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern | ||||
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f | 1 | (1) Die Zentrale Stelle nimmt Sachverständige, die ihr gegenüber anzeigen, | f | 1 | (1) Die Zentrale Stelle nimmt Sachverständige, die ihr gegenüber anzeigen, |
2 | dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz | 2 | dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz | ||
3 | 2 oder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregister auf und | 3 | 2 oder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregister auf und | ||
4 | veröffentlicht dieses im Internet. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme | 4 | veröffentlicht dieses im Internet. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme | ||
5 | in das Prüferregister ablehnen, wenn der Sachverständige ihr auf Anforderung | 5 | in das Prüferregister ablehnen, wenn der Sachverständige ihr auf Anforderung | ||
6 | keinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 15 Nummer 1 | 6 | keinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 15 Nummer 1 | ||
7 | bis 4 vorlegt. | 7 | bis 4 vorlegt. | ||
8 | (2) Die Zentrale Stelle nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und | 8 | (2) Die Zentrale Stelle nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und | ||
9 | vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, | 9 | vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, | ||
10 | Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderte | 10 | Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderte | ||
11 | Abteilung des Prüferregisters auf. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme | 11 | Abteilung des Prüferregisters auf. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme | ||
12 | in das Prüferregister ablehnen, wenn der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder | 12 | in das Prüferregister ablehnen, wenn der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder | ||
13 | vereidigte Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über | 13 | vereidigte Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über | ||
14 | seine Berufsberechtigung vorlegt. | 14 | seine Berufsberechtigung vorlegt. | ||
15 | (3) Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jährlich eine Schulung zu | 15 | (3) Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jährlich eine Schulung zu | ||
16 | ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate sowie zur Anwendung der | 16 | ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate sowie zur Anwendung der | ||
17 | Prüfleitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an. Registrierte | 17 | Prüfleitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an. Registrierte | ||
18 | Sachverständige sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme | 18 | Sachverständige sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme | ||
19 | in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen | 19 | in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen | ||
20 | teilzunehmen. Kommt ein registrierter Sachverständiger seiner Pflicht nach | 20 | teilzunehmen. Kommt ein registrierter Sachverständiger seiner Pflicht nach | ||
21 | Satz 2 nicht nach, kann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahme an | 21 | Satz 2 nicht nach, kann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahme an | ||
22 | einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen. | 22 | einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen. | ||
23 | (4) Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sachverständigen oder einen | 23 | (4) Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sachverständigen oder einen | ||
24 | nach Absatz 2 registrierten Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem | 24 | nach Absatz 2 registrierten Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem | ||
25 | Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die | 25 | Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die | ||
t | 26 | Prüfleitlinien verstoßen hat. | t | 26 | Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder dem Einwegkunststofffondsgesetz |
27 | verstoßen hat. |
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