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(1) Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle
(2) Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale Stelle
(3) 1Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. 2Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit Systemen oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
Aufgaben | Aufgaben | ||||
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f | 1 | (1) Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten | f | 1 | (1) Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten |
2 | hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle | 2 | hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Absatz 1 vor, erteilt | 4 | nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Absatz 1 vor, erteilt | ||
5 | Bestätigungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 4 | 5 | Bestätigungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 4 | ||
6 | eine Liste der registrierten Hersteller im Internet, | 6 | eine Liste der registrierten Hersteller im Internet, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | prüft die gemäß § 10 übermittelten Datenmeldungen, | 8 | prüft die gemäß § 10 übermittelten Datenmeldungen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | kann den Systemen gemäß § 10 Absatz 3 die Möglichkeit einräumen, die sich | 10 | kann den Systemen gemäß § 10 Absatz 3 die Möglichkeit einräumen, die sich | ||
11 | auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen, | 11 | auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, | 13 | prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, | ||
14 | insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § | 14 | insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § | ||
15 | 9, den Datenmeldungen nach § 10 und den Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 | 15 | 9, den Datenmeldungen nach § 10 und den Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 | ||
16 | Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 | 16 | Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 | ||
17 | erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die | 17 | erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die | ||
18 | zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung, | 18 | zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer | 20 | kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer | ||
21 | Vollständigkeitserklärung anordnen, | 21 | Vollständigkeitserklärung anordnen, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine | 23 | veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine | ||
24 | Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben, | 24 | Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben, | ||
25 | 6a. | 25 | 6a. | ||
26 | kann von den Systemen eine Begründung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen, | 26 | kann von den Systemen eine Begründung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen, | ||
27 | prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel | 27 | prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel | ||
28 | am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen | 28 | am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen | ||
29 | Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung, | 29 | Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung, | ||
30 | 7. | 30 | 7. | ||
31 | prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten | 31 | prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten | ||
32 | Mengenstromnachweise, kann gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der | 32 | Mengenstromnachweise, kann gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der | ||
33 | zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen | 33 | zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen | ||
34 | Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung, | 34 | Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung, | ||
35 | 7a. | 35 | 7a. | ||
36 | prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz | 36 | prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz | ||
37 | 1a Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre | 37 | 1a Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre | ||
38 | Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit, | 38 | Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit, | ||
39 | 8. | 39 | 8. | ||
40 | prüft die gemäß § 20 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann | 40 | prüft die gemäß § 20 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann | ||
41 | erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt | 41 | erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt | ||
42 | erforderlichenfalls Schätzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im | 42 | erforderlichenfalls Schätzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im | ||
43 | letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, | 43 | letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, | ||
44 | 8a. | 44 | 8a. | ||
45 | prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, | 45 | prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, | ||
46 | kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 5 Satz 4 erteilen und | 46 | kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 5 Satz 4 erteilen und | ||
47 | informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine | 47 | informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine | ||
48 | Meldung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § | 48 | Meldung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § | ||
49 | 20 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle ausräumen kann, | 49 | 20 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle ausräumen kann, | ||
50 | 9. | 50 | 9. | ||
51 | benennt erforderlichenfalls Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2, | 51 | benennt erforderlichenfalls Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2, | ||
52 | 10. | 52 | 10. | ||
53 | nimmt die Berichte der Systeme nach § 21 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf | 53 | nimmt die Berichte der Systeme nach § 21 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf | ||
54 | Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen | 54 | Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen | ||
55 | ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die | 55 | ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die | ||
56 | Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen, | 56 | Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen, | ||
57 | 10a. | 57 | 10a. | ||
58 | kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt | 58 | kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt | ||
59 | verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 21 Absatz 2 Satz | 59 | verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 21 Absatz 2 Satz | ||
60 | 1 beschließen und veröffentlichen, | 60 | 1 beschließen und veröffentlichen, | ||
61 | 11. | 61 | 11. | ||
62 | entwickelt und veröffentlicht gemäß § 21 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem | 62 | entwickelt und veröffentlicht gemäß § 21 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem | ||
63 | Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit | 63 | Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit | ||
64 | von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, | 64 | von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, | ||
65 | 12. | 65 | 12. | ||
66 | entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein | 66 | entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein | ||
67 | Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der | 67 | Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der | ||
68 | Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen, | 68 | Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen, | ||
69 | 13. | 69 | 13. | ||
70 | entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein | 70 | entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein | ||
71 | Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und | 71 | Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und | ||
72 | Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen | 72 | Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen | ||
73 | beteiligten Verpackungen, | 73 | beteiligten Verpackungen, | ||
74 | 14. | 74 | 14. | ||
75 | berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren | 75 | berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren | ||
76 | vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 | 76 | vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 | ||
77 | die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden | 77 | die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden | ||
78 | Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das | 78 | Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das | ||
79 | Ergebnis der Feststellung im Internet, | 79 | Ergebnis der Feststellung im Internet, | ||
80 | 15. | 80 | 15. | ||
81 | berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren | 81 | berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren | ||
82 | kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 die | 82 | kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 die | ||
83 | den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt | 83 | den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt | ||
84 | diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung | 84 | diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung | ||
85 | im Internet, | 85 | im Internet, | ||
86 | 16. | 86 | 16. | ||
87 | berechnet gemäß dem nach Nummer 13 veröffentlichten Verfahren | 87 | berechnet gemäß dem nach Nummer 13 veröffentlichten Verfahren | ||
88 | kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und | 88 | kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und | ||
89 | der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 die den einzelnen Systemen und | 89 | der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 die den einzelnen Systemen und | ||
90 | Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese | 90 | Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese | ||
91 | durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im | 91 | durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im | ||
92 | Internet, | 92 | Internet, | ||
93 | 17. | 93 | 17. | ||
94 | kann gemäß § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen | 94 | kann gemäß § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen | ||
95 | Verpackung in ein System untersagen, | 95 | Verpackung in ein System untersagen, | ||
96 | 18. | 96 | 18. | ||
97 | prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz | 97 | prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz | ||
98 | 3 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall | 98 | 3 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall | ||
99 | erforderlichen Anordnungen, | 99 | erforderlichen Anordnungen, | ||
100 | 19. | 100 | 19. | ||
101 | kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Absatz 5 und § 25 Absatz 6 | 101 | kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Absatz 5 und § 25 Absatz 6 | ||
102 | verlangen, | 102 | verlangen, | ||
103 | 20. | 103 | 20. | ||
104 | gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die | 104 | gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die | ||
105 | bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 10, Vollständigkeitserklärungen nach | 105 | bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 10, Vollständigkeitserklärungen nach | ||
106 | § 11, Mengenstromnachweise nach § 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Absatz | 106 | § 11, Mengenstromnachweise nach § 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Absatz | ||
107 | 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des | 107 | 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des | ||
108 | Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen | 108 | Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen | ||
109 | Auskünfte, | 109 | Auskünfte, | ||
110 | 21. | 110 | 21. | ||
111 | informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete | 111 | informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete | ||
112 | Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 vorliegen, und | 112 | Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 vorliegen, und | ||
113 | fügt vorhandene Beweisdokumente bei, | 113 | fügt vorhandene Beweisdokumente bei, | ||
114 | 22. | 114 | 22. | ||
115 | kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 9 Absatz 3 | 115 | kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 9 Absatz 3 | ||
116 | Satz 3, die Datenmeldungen nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung der | 116 | Satz 3, die Datenmeldungen nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung der | ||
117 | Vollständigkeitserklärungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3, die Hinterlegung der | 117 | Vollständigkeitserklärungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3, die Hinterlegung der | ||
118 | Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der | 118 | Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der | ||
119 | Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 erteilen und | 119 | Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 erteilen und | ||
120 | veröffentlichen, | 120 | veröffentlichen, | ||
121 | 23. | 121 | 23. | ||
122 | entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer | 122 | entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer | ||
123 | Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8; sie kann | 123 | Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8; sie kann | ||
124 | hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen, | 124 | hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen, | ||
125 | 24. | 125 | 24. | ||
126 | entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer | 126 | entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer | ||
127 | Verpackung als Mehrwegverpackung im Sinne von § 3 Absatz 3, | 127 | Verpackung als Mehrwegverpackung im Sinne von § 3 Absatz 3, | ||
128 | 25. | 128 | 25. | ||
129 | entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer | 129 | entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer | ||
130 | Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 31, | 130 | Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 31, | ||
131 | 26. | 131 | 26. | ||
132 | entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer | 132 | entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer | ||
133 | Anfallstelle von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare | 133 | Anfallstelle von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare | ||
134 | Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11, | 134 | Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11, | ||
135 | 27. | 135 | 27. | ||
136 | nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach erfolgter Anzeige gemäß § 27 | 136 | nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach erfolgter Anzeige gemäß § 27 | ||
137 | Absatz 1 oder 2 in das Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet, | 137 | Absatz 1 oder 2 in das Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet, | ||
138 | kann gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 entsprechende Nachweise | 138 | kann gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 entsprechende Nachweise | ||
139 | fordern und eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzelfall ablehnen sowie | 139 | fordern und eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzelfall ablehnen sowie | ||
140 | gemäß § 27 Absatz 4 einen registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer | 140 | gemäß § 27 Absatz 4 einen registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer | ||
141 | aus dem Register entfernen, | 141 | aus dem Register entfernen, | ||
142 | 28. | 142 | 28. | ||
143 | ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu | 143 | ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu | ||
144 | entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen | 144 | entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen | ||
145 | sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei | 145 | sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei | ||
146 | Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind, | 146 | Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind, | ||
147 | 29. | 147 | 29. | ||
148 | übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August | 148 | übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August | ||
149 | 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. | 149 | 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. | ||
150 | September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, den statistischen Ämtern | 150 | September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, den statistischen Ämtern | ||
151 | der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung | 151 | der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung | ||
152 | nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, | 152 | nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, | ||
153 | Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen, | 153 | Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen, | ||
154 | 29a. | 154 | 29a. | ||
155 | übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des | 155 | übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des | ||
156 | Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem | 156 | Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem | ||
157 | Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des | 157 | Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des | ||
158 | Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle | 158 | Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle | ||
n | 159 | aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen, und | n | 159 | aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen, |
160 | 30. | 160 | 30. | ||
t | t | 161 | stellt dem Umweltbundesamt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des | ||
162 | Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), in der | ||||
163 | jeweils geltenden Fassung, die vorhandenen Registerangaben nach § 9 | ||||
164 | einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur | ||||
165 | Verfügung, | ||||
166 | 31. | ||||
167 | verwendet die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes | ||||
168 | vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben | ||||
169 | und legt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im | ||||
170 | Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen | ||||
171 | Datenaustauschs fest und | ||||
172 | 32. | ||||
161 | ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen | 173 | ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen | ||
162 | Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen. | 174 | Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen. | ||
163 | (2) Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener | 175 | (2) Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener | ||
164 | Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die | 176 | Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die | ||
165 | Zentrale Stelle | 177 | Zentrale Stelle | ||
166 | 1. | 178 | 1. | ||
167 | errichtet und betreibt die für die Registrierung nach § 9 und die | 179 | errichtet und betreibt die für die Registrierung nach § 9 und die | ||
168 | Übermittlung der Daten nach den §§ 10, 11 und 20 erforderlichen elektronischen | 180 | Übermittlung der Daten nach den §§ 10, 11 und 20 erforderlichen elektronischen | ||
169 | Datenverarbeitungssysteme, | 181 | Datenverarbeitungssysteme, | ||
170 | 2. | 182 | 2. | ||
171 | stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelleistungen gemäß | 183 | stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelleistungen gemäß | ||
172 | § 23 Absatz 10 Satz 2 den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform | 184 | § 23 Absatz 10 Satz 2 den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform | ||
173 | zur Verfügung, | 185 | zur Verfügung, | ||
174 | 3. | 186 | 3. | ||
175 | schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 mit den | 187 | schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 mit den | ||
176 | Systemen und Betreibern von Branchenlösungen, | 188 | Systemen und Betreibern von Branchenlösungen, | ||
177 | 4. | 189 | 4. | ||
178 | kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn | 190 | kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn | ||
179 | Systeme oder Betreiber von Branchenlösungen ihre gegenüber der Zentralen Stelle | 191 | Systeme oder Betreiber von Branchenlösungen ihre gegenüber der Zentralen Stelle | ||
180 | bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße | 192 | bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße | ||
181 | verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen | 193 | verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen | ||
182 | auf die Finanzierung der Zentralen Stelle haben, trotz Aufforderung nicht, nicht | 194 | auf die Finanzierung der Zentralen Stelle haben, trotz Aufforderung nicht, nicht | ||
183 | richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht | 195 | richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht | ||
184 | unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 25 | 196 | unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 25 | ||
185 | Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten, | 197 | Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten, | ||
186 | 5. | 198 | 5. | ||
187 | führt mindestens einmal jährlich eine Schulung nach § 27 Absatz 3 durch und | 199 | führt mindestens einmal jährlich eine Schulung nach § 27 Absatz 3 durch und | ||
188 | kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zusätzliche | 200 | kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zusätzliche | ||
189 | Fortbildungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten, | 201 | Fortbildungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten, | ||
190 | 6. | 202 | 6. | ||
191 | kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Behörden und Stellen in | 203 | kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Behörden und Stellen in | ||
192 | angemessenem Umfang austauschen und | 204 | angemessenem Umfang austauschen und | ||
193 | 7. | 205 | 7. | ||
194 | informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten | 206 | informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten | ||
195 | und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere | 207 | und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere | ||
196 | über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 | 208 | über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 | ||
197 | Satz 2 Nummer 23 bis 26. | 209 | Satz 2 Nummer 23 bis 26. | ||
198 | (3) Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 | 210 | (3) Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 | ||
199 | zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der | 211 | zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der | ||
200 | Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit | 212 | Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit | ||
201 | Systemen oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln. | 213 | Systemen oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln. |
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