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Sie können sich § 11b VermG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. 2Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. 3Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. 4§ 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. 5Im Übrigen gelten die §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.
(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.
(3) 1Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. 2Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.
Vertreter des Eigentümers | Vertreter des Eigentümers | ||||
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t | 1 | Vertreter des Eigentümers | t | 1 | Vertreter des Eigentümers |
Vertreter des Eigentümers | Vertreter des Eigentümers | ||||
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f | 1 | (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes | f | 1 | (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes |
2 | oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die | 2 | oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die | ||
3 | Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die | 3 | Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die | ||
4 | kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, | 4 | kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, | ||
5 | auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse | 5 | auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse | ||
6 | daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine | 6 | daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine | ||
7 | juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle | 7 | juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle | ||
8 | bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der | 8 | bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der | ||
9 | bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den | 9 | bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den | ||
10 | Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 | 10 | Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 | ||
11 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die | 11 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die | ||
t | 12 | §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen | t | 12 | §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des |
13 | Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß. | 13 | Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß. | ||
14 | (2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein | 14 | (2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein | ||
15 | Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher | 15 | Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher | ||
16 | Vertreter. | 16 | Vertreter. | ||
17 | (3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. | 17 | (3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. | ||
18 | Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die | 18 | Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die | ||
19 | Vertretung gesichert ist. | 19 | Vertretung gesichert ist. |
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