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Sie können sich § 18 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass
(2) Der Bundesanstalt stehen die in § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.
(3) Der Bundesanstalt stehen die in § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen zu.
Untersagung des öffentlichen Angebots | Untersagung des öffentlichen Angebots | ||||
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t | 1 | Untersagung des öffentlichen Angebots | t | 1 | Untersagung des öffentlichen Angebots |
Untersagung des öffentlichen Angebots | Untersagung des öffentlichen Angebots | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, |
2 | wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass | 2 | wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 | 4 | die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 | ||
n | 5 | Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate oder entgegen § 5b | n | 5 | Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate vorsehen, die |
6 | eine Nachschusspflicht vorsehen, | 6 | Vermögensanlagen entgegen § 5b Absatz 1 bis 3 oder ohne gemäß § 5c | ||
7 | erforderlichen Mittelverwendungskontrolleur angeboten werden oder sich aus dem | ||||
8 | Bericht über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Absatz 2 | ||||
9 | Satz 7 ergibt, dass die Verwendung der Anlegergelder nicht planmäßig erfolgte, | ||||
7 | 1a. | 10 | 1a. | ||
8 | die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben | 11 | die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben | ||
n | 9 | werden, der auf das Unternehmen, das die vermittelnde Internet- | n | 12 | werden, wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen |
10 | Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen | 13 | Emittenten und dem Unternehmen, das die Internetdienstleistungsplattform | ||
11 | Einfluss ausüben kann, | 14 | betreibt, bestehen, | ||
12 | 2. | 15 | 2. | ||
13 | der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder | 16 | der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder | ||
14 | dieser nach § 8a nicht mehr gültig ist, | 17 | dieser nach § 8a nicht mehr gültig ist, | ||
15 | 3. | 18 | 3. | ||
16 | der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, | 19 | der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, | ||
17 | auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen | 20 | auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen | ||
18 | Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die Bundesanstalt nach § 15a | 21 | Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die Bundesanstalt nach § 15a | ||
19 | zusätzlich verlangt hat, | 22 | zusätzlich verlangt hat, | ||
20 | 4. | 23 | 4. | ||
21 | der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2 Satz 3 unzulässige | 24 | der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2 Satz 3 unzulässige | ||
22 | Begriffsverwendung enthält, | 25 | Begriffsverwendung enthält, | ||
23 | 5. | 26 | 5. | ||
24 | der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforderlichen Nachtrag nicht | 27 | der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforderlichen Nachtrag nicht | ||
25 | veröffentlicht hat, | 28 | veröffentlicht hat, | ||
26 | 6. | 29 | 6. | ||
27 | der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 | 30 | der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 | ||
28 | Satz 2 bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffentlicht oder | 31 | Satz 2 bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffentlicht oder | ||
29 | 7. | 32 | 7. | ||
30 | der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein Vermögensanlagen- | 33 | der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein Vermögensanlagen- | ||
t | 31 | Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht hat. | t | 34 | Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht hat, oder der Anbieter eine nach |
35 | § 13 Absatz 7 erforderliche Aktualisierung nicht veröffentlicht hat. | ||||
32 | (2) Der Bundesanstalt stehen die in § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes | 36 | (2) Der Bundesanstalt stehen die in § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes | ||
33 | genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick | 37 | genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick | ||
34 | auf Vermögensanlagen zu. | 38 | auf Vermögensanlagen zu. | ||
35 | (3) Der Bundesanstalt stehen die in § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des | 39 | (3) Der Bundesanstalt stehen die in § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des | ||
36 | Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten | 40 | Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten | ||
37 | Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen | 41 | Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen | ||
38 | zu. | 42 | zu. |
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