Lade...
Lade...
Sie können sich § 7 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, zu ermöglichen. 2Bestehen die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem Treuhandvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der Verkaufsprospekt auch die entsprechenden Angaben zu dieser Gesellschaft enthalten.
(2) 1Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthalten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt ist. 2Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. 3Im Verkaufsprospekt darf weder der Begriff „Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über
Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung | Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung |
Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung | Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben | f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben |
2 | enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung | 2 | enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung | ||
3 | des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst | 3 | des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst | ||
4 | einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, zu | 4 | einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, zu | ||
5 | ermöglichen. Bestehen die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem | 5 | ermöglichen. Bestehen die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem | ||
6 | Treuhandvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an | 6 | Treuhandvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an | ||
7 | einer Gesellschaft, so muss der Verkaufsprospekt auch die entsprechenden | 7 | einer Gesellschaft, so muss der Verkaufsprospekt auch die entsprechenden | ||
8 | Angaben zu dieser Gesellschaft enthalten. | 8 | Angaben zu dieser Gesellschaft enthalten. | ||
9 | (2) Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu beginnen, das einen | 9 | (2) Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu beginnen, das einen | ||
10 | deutlichen Hinweis darauf enthalten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der | 10 | deutlichen Hinweis darauf enthalten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der | ||
11 | Angaben im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts | 11 | Angaben im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts | ||
12 | durch die Bundesanstalt ist. Ferner ist an hervorgehobener Stelle im | 12 | durch die Bundesanstalt ist. Ferner ist an hervorgehobener Stelle im | ||
13 | Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei | 13 | Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei | ||
14 | fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn | 14 | fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn | ||
15 | die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens | 15 | die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens | ||
16 | jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der | 16 | jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der | ||
17 | Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. Im Verkaufsprospekt darf weder | 17 | Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. Im Verkaufsprospekt darf weder | ||
18 | der Begriff „Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur | 18 | der Begriff „Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur | ||
n | 19 | Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden. | n | 19 | Bezeichnung des Anbieters, des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet |
20 | werden. Der Verkaufsprospekt darf sich jeweils nur auf eine bestimmte | ||||
21 | Vermögensanlage beziehen. Verkaufsprospekte für verschiedene | ||||
22 | Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechnisch in einem Dokument | ||||
23 | zusammengefasst werden. Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten | ||||
24 | Verkaufsprospekte bemisst sich nach der Anzahl der Vermögensanlagen. | ||||
20 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 25 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
21 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im | 26 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im | ||
22 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 27 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | ||
23 | die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den | 28 | die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den | ||
24 | Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über | 29 | Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über | ||
25 | 1. | 30 | 1. | ||
26 | die erforderlichen Angaben zu den Personen oder Gesellschaften, die die | 31 | die erforderlichen Angaben zu den Personen oder Gesellschaften, die die | ||
27 | Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts insgesamt oder für bestimmte | 32 | Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts insgesamt oder für bestimmte | ||
28 | Angaben übernehmen, | 33 | Angaben übernehmen, | ||
t | t | 34 | 1a. | ||
35 | die erforderlichen Angaben zum Mittelverwendungskontrolleur, seiner | ||||
36 | Unabhängigkeit und zur Mittelverwendungskontrolle, | ||||
29 | 2. | 37 | 2. | ||
30 | die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlagen und ihre Hauptmerkmale | 38 | die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlagen und ihre Hauptmerkmale | ||
31 | sowie die verfolgten Anlageziele der Vermögensanlage einschließlich der | 39 | sowie die verfolgten Anlageziele der Vermögensanlage einschließlich der | ||
32 | finanziellen Ziele und der Anlagepolitik, | 40 | finanziellen Ziele und der Anlagepolitik, | ||
33 | 2a. | 41 | 2a. | ||
34 | die erforderlichen Angaben zu der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage | 42 | die erforderlichen Angaben zu der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage | ||
35 | abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und zu | 43 | abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und zu | ||
36 | möglichen Verlusten, die sich aus der Anlage ergeben können, | 44 | möglichen Verlusten, die sich aus der Anlage ergeben können, | ||
37 | 3. | 45 | 3. | ||
38 | die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 | 46 | die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 | ||
39 | Satz 2, | 47 | Satz 2, | ||
40 | 4. | 48 | 4. | ||
41 | die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der Vermögensanlagen, zu seinem | 49 | die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der Vermögensanlagen, zu seinem | ||
42 | Kapital und seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und | 50 | Kapital und seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und | ||
43 | Ertragslage, einschließlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie | 51 | Ertragslage, einschließlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie | ||
44 | deren Offenlegung, | 52 | deren Offenlegung, | ||
45 | 5. | 53 | 5. | ||
46 | die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaussichten des Emittenten der | 54 | die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaussichten des Emittenten der | ||
47 | Vermögensanlagen und über seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und | 55 | Vermögensanlagen und über seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und | ||
48 | 6. | 56 | 6. | ||
49 | die beizufügenden Unterlagen. | 57 | die beizufügenden Unterlagen. | ||
50 | In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Ausnahmen bestimmt werden, in | 58 | In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Ausnahmen bestimmt werden, in | ||
51 | denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen | 59 | denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen | ||
52 | werden kann, | 60 | werden kann, | ||
53 | 1. | 61 | 1. | ||
54 | wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei den angebotenen | 62 | wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei den angebotenen | ||
55 | Vermögensanlagen oder bei dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger | 63 | Vermögensanlagen oder bei dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger | ||
56 | besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine | 64 | besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine | ||
57 | anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist oder | 65 | anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist oder | ||
58 | 2. | 66 | 2. | ||
59 | wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind oder durch ihre Aufnahme in | 67 | wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind oder durch ihre Aufnahme in | ||
60 | den Verkaufsprospekt ein erheblicher Schaden beim Emittenten der | 68 | den Verkaufsprospekt ein erheblicher Schaden beim Emittenten der | ||
61 | Vermögensanlagen zu befürchten wäre. | 69 | Vermögensanlagen zu befürchten wäre. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.