Lade...
Lade...
Sie können sich § 2a VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7, wenn der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht übersteigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen werden nicht angerechnet.
(2) 1§ 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden muss. 2§ 24 Absatz 1 bis 4 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt werden muss.
(3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:
(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.
(5) Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot nicht zugelassen wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, bestehen. Eine maßgebliche Interessenverflechtung liegt insbesondere vor, wenn
Befreiungen für Schwarmfinanzierungen | Befreiungen für Schwarmfinanzierungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Befreiungen für Schwarmfinanzierungen | t | 1 | Befreiungen für Schwarmfinanzierungen |
Befreiungen für Schwarmfinanzierungen | Befreiungen für Schwarmfinanzierungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz | f | 1 | (1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz |
t | 2 | 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ | t | 2 | 1, die §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 |
3 | 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht | 3 | Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § | ||
4 | anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und | 4 | 25 sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer | ||
5 | 7, wenn der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten | 5 | 3 bis 5 und 7, wenn der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf | ||
6 | angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht | 6 | Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro | ||
7 | übersteigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen werden | 7 | nicht übersteigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen | ||
8 | nicht angerechnet. | 8 | werden nicht angerechnet. | ||
9 | (2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe | 9 | (2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe | ||
10 | anzuwenden, dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft | 10 | anzuwenden, dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft | ||
11 | werden muss. § 24 Absatz 1 bis 4 ist im Fall des Absatzes 1 mit der | 11 | werden muss. § 24 Absatz 1 bis 4 ist im Fall des Absatzes 1 mit der | ||
12 | Maßgabe anzuwenden, dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt werden | 12 | Maßgabe anzuwenden, dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt werden | ||
13 | muss. | 13 | muss. | ||
14 | (3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur auf Vermögensanlagen | 14 | (3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur auf Vermögensanlagen | ||
15 | anwendbar, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder | 15 | anwendbar, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder | ||
16 | Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt | 16 | Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt | ||
17 | werden, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der | 17 | werden, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der | ||
18 | Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger | 18 | Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger | ||
19 | erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt: | 19 | erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | 1 000 Euro, | 21 | 1 000 Euro, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach einer von ihm zu erteilenden | 23 | 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach einer von ihm zu erteilenden | ||
24 | Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und | 24 | Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und | ||
25 | Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder | 25 | Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des | 27 | den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des | ||
28 | jeweiligen Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens | 28 | jeweiligen Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens | ||
29 | jedoch 25 000 Euro. | 29 | jedoch 25 000 Euro. | ||
30 | Die in Satz 1 genannten Beträge gelten nicht für einen Anleger, der eine | 30 | Die in Satz 1 genannten Beträge gelten nicht für einen Anleger, der eine | ||
31 | Kapitalgesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten | 31 | Kapitalgesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten | ||
32 | gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH | 32 | gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH | ||
33 | beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine | 33 | beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine | ||
34 | Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist. | 34 | Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist. | ||
35 | (4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen | 35 | (4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen | ||
36 | werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 | 36 | werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 | ||
37 | öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage | 37 | öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage | ||
38 | des Emittenten nicht vollständig getilgt ist. | 38 | des Emittenten nicht vollständig getilgt ist. | ||
39 | (5) Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot nicht zugelassen wenn | 39 | (5) Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot nicht zugelassen wenn | ||
40 | maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und | 40 | maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und | ||
41 | dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, bestehen. | 41 | dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, bestehen. | ||
42 | Eine maßgebliche Interessenverflechtung liegt insbesondere vor, wenn | 42 | Eine maßgebliche Interessenverflechtung liegt insbesondere vor, wenn | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | ein Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten oder seines Vorstands oder | 44 | ein Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten oder seines Vorstands oder | ||
45 | deren Angehöriger im Sinne des § 15 der Abgabenordnung auch Mitglied der | 45 | deren Angehöriger im Sinne des § 15 der Abgabenordnung auch Mitglied der | ||
46 | Geschäftsführung oder des Vorstands des Unternehmens ist, das die Internet- | 46 | Geschäftsführung oder des Vorstands des Unternehmens ist, das die Internet- | ||
47 | Dienstleistungsplattform betreibt, oder | 47 | Dienstleistungsplattform betreibt, oder | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | der Emittent mit dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform | 49 | der Emittent mit dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform | ||
50 | betreibt, gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbunden ist. | 50 | betreibt, gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbunden ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.