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Sie können sich § 1 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.
(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind.
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | ||||
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t | 1 | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | t | 1 | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland | f | 1 | (1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland |
2 | öffentlich angeboten werden. | 2 | öffentlich angeboten werden. | ||
3 | (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im | 3 | (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im | ||
4 | Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an | 4 | Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an | ||
5 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs | 5 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs | ||
6 | ausgestaltete | 6 | ausgestaltete | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, | 8 | Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem | 10 | Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem | ||
11 | Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), | 11 | Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | partiarische Darlehen, | 13 | partiarische Darlehen, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Nachrangdarlehen, | 15 | Nachrangdarlehen, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Genussrechte, | 17 | Genussrechte, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
n | 19 | Namensschuldverschreibungen und | n | 19 | Namensschuldverschreibungen, |
20 | 7. | 20 | 7. | ||
21 | sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen | 21 | sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen | ||
22 | vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld | 22 | vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld | ||
t | t | 23 | gewähren oder in Aussicht stellen, und | ||
24 | 8. | ||||
25 | Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder | ||||
26 | handelsüblichen Edelmetallen | ||||
27 | a) | ||||
28 | eine Verzinsung und Rückzahlung, | ||||
29 | b) | ||||
30 | eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen, | ||||
31 | c) | ||||
32 | einen vermögenswerten Barausgleich oder | ||||
33 | d) | ||||
34 | einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen | ||||
35 | Edelmetallen | ||||
23 | gewähren oder in Aussicht stellen, | 36 | gewähren oder in Aussicht stellen, | ||
24 | sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 | 37 | sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 | ||
25 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. | 38 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. | ||
26 | (3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, | 39 | (3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, | ||
27 | deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland | 40 | deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland | ||
28 | ausgegeben sind. | 41 | ausgegeben sind. |
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