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Sie können sich § 4 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht |
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des | f | 1 | (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des |
2 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen | 2 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen | ||
3 | bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im | 3 | bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im | ||
n | 4 | Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, | n | 4 | Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden |
5 | insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, | 5 | oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse | ||
6 | nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst | 6 | sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch | ||
7 | sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die | 7 | wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt | ||
8 | durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten | 8 | auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von | ||
9 | Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des | 9 | den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder | ||
10 | Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an | 10 | Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen | ||
11 | weitergegeben werden an | ||||
11 | 1. | 12 | 1. | ||
12 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | 13 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | ||
13 | Gerichte, | 14 | Gerichte, | ||
14 | 2. | 15 | 2. | ||
15 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen | 16 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen | ||
16 | oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels | 17 | oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels | ||
17 | mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, | 18 | mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, | ||
t | 18 | Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, | t | 19 | Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Investmentgesellschaften, |
19 | Finanzanlagenvermittlern oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie | 20 | Finanzunternehmen, Finanzanlagenvermittlern oder Versicherungsunternehmen | ||
20 | von diesen beauftragte Personen, | 21 | betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, | ||
21 | soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | 22 | soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | ||
22 | Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die | 23 | Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die | ||
23 | Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines | 24 | Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines | ||
24 | anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese | 25 | anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese | ||
25 | Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden | 26 | Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden | ||
26 | Verschwiegenheitspflicht unterliegen. | 27 | Verschwiegenheitspflicht unterliegen. | ||
27 | (2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 | 28 | (2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 | ||
28 | Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 | 29 | Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 | ||
29 | Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die | 30 | Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die | ||
30 | Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat | 31 | Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat | ||
31 | sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in | 32 | sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in | ||
32 | Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen | 33 | Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen | ||
33 | betroffen sind, | 34 | betroffen sind, | ||
34 | 1. | 35 | 1. | ||
35 | die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine | 36 | die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine | ||
36 | Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch | 37 | Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch | ||
37 | von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder | 38 | von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder | ||
38 | 2. | 39 | 2. | ||
39 | von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis | 40 | von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis | ||
40 | erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank | 41 | erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank | ||
41 | beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams | 42 | beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams | ||
42 | nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen | 43 | nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen | ||
43 | Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die | 44 | Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die | ||
44 | Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen | 45 | Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen | ||
45 | zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des | 46 | zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des | ||
46 | einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L | 47 | einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L | ||
47 | 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank | 48 | 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank | ||
48 | geheim sind. | 49 | geheim sind. |
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