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(1) Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
(2) 1In den Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1a und 3 ist darauf hinzuweisen, dass eine Prospektpflicht nicht besteht. 2Bei Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1a hat der Vorstand der Genossenschaft dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage zur Verfügung gestellt werden.
Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen | Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen | ||||
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t | 1 | Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen | t | 1 | Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen |
Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen | Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen | ||||
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f | 1 | (1) Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 | f | 1 | (1) Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 |
2 | Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf | 2 | Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des | 4 | Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des | ||
5 | Genossenschaftsgesetzes, wenn für den Vertrieb der Anteile keine | 5 | Genossenschaftsgesetzes, wenn für den Vertrieb der Anteile keine | ||
6 | erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird, | 6 | erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird, | ||
7 | 1a. | 7 | 1a. | ||
8 | Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, deren Emittent | 8 | Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, deren Emittent | ||
9 | eine Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes ist und die | 9 | eine Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes ist und die | ||
10 | ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft angeboten werden, wenn für den | 10 | ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft angeboten werden, wenn für den | ||
11 | Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird, | 11 | Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Vermögensanlagen, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im | 13 | Vermögensanlagen, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im | ||
14 | Sinne der §§ 1 und 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden, | 14 | Sinne der §§ 1 und 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Angebote, bei denen | 16 | Angebote, bei denen | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | von derselben Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 nicht mehr als 20 | 18 | von derselben Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 nicht mehr als 20 | ||
19 | Anteile angeboten werden, | 19 | Anteile angeboten werden, | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile | 21 | der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile | ||
22 | einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 insgesamt 100 000 Euro nicht | 22 | einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 insgesamt 100 000 Euro nicht | ||
23 | übersteigt oder | 23 | übersteigt oder | ||
24 | c) | 24 | c) | ||
25 | der Preis jedes angebotenen Anteils einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 | 25 | der Preis jedes angebotenen Anteils einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 | ||
26 | Absatz 2 mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt, | 26 | Absatz 2 mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt, | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | Angebote, die sich nur an Personen richten, die beruflich oder gewerblich | 28 | Angebote, die sich nur an Personen richten, die beruflich oder gewerblich | ||
29 | für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben oder | 29 | für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben oder | ||
30 | veräußern, | 30 | veräußern, | ||
31 | 5. | 31 | 5. | ||
32 | Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland | 32 | Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland | ||
33 | ein gültiger Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist, | 33 | ein gültiger Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist, | ||
34 | 6. | 34 | 6. | ||
35 | Vermögensanlagen, die einem begrenzten Personenkreis oder nur den | 35 | Vermögensanlagen, die einem begrenzten Personenkreis oder nur den | ||
36 | Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit dessen Unternehmen | 36 | Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit dessen Unternehmen | ||
37 | verbundenen Unternehmen angeboten werden, | 37 | verbundenen Unternehmen angeboten werden, | ||
38 | 7. | 38 | 7. | ||
39 | Vermögensanlagen, die ausgegeben werden | 39 | Vermögensanlagen, die ausgegeben werden | ||
40 | a) | 40 | a) | ||
41 | von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat | 41 | von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat | ||
42 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der | 42 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der | ||
43 | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern dieser | 43 | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern dieser | ||
44 | nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden umgeschuldet oder | 44 | nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden umgeschuldet oder | ||
45 | vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat, oder einem Staat, der | 45 | vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat, oder einem Staat, der | ||
46 | mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang | 46 | mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang | ||
47 | mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat, | 47 | mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat, | ||
48 | b) | 48 | b) | ||
49 | von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a genannten Staaten, | 49 | von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a genannten Staaten, | ||
50 | c) | 50 | c) | ||
51 | von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechts, der | 51 | von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechts, der | ||
52 | mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer | 52 | mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer | ||
53 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, | 53 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, | ||
54 | d) | 54 | d) | ||
55 | von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, | 55 | von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, | ||
56 | von einem Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des | 56 | von einem Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des | ||
t | 57 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt, von der | t | 57 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt, von einem |
58 | Kreditanstalt für Wiederaufbau oder von einem nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder | 58 | Wertpapierinstitut, das Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 | ||
59 | Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, das regelmäßig seinen | 59 | Nummer 3 bis 10 erbringt, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder von einem | ||
60 | Jahresabschluss offenlegt, sofern die Ausgabe außer im Falle der Ausgabe von | 60 | nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätigen | ||
61 | Namensschuldverschreibungen dauerhaft oder wiederholt erfolgt; eine wiederholte | 61 | Unternehmen, das regelmäßig seinen Jahresabschluss offenlegt, sofern die Ausgabe | ||
62 | Ausgabe liegt vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem öffentlichen | 62 | außer im Falle der Ausgabe von Namensschuldverschreibungen dauerhaft oder | ||
63 | Angebot mindestens eine Emission innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb | 63 | wiederholt erfolgt; eine wiederholte Ausgabe liegt vor, wenn in den zwölf | ||
64 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 64 | Kalendermonaten vor dem öffentlichen Angebot mindestens eine Emission innerhalb | ||
65 | Wirtschaftsraum ausgegeben worden ist, oder | 65 | der Europäischen Union oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des | ||
66 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden ist, oder | ||||
66 | e) | 67 | e) | ||
67 | von einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz in einem | 68 | von einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz in einem | ||
68 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | 69 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | ||
69 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Tätigkeit unter einem | 70 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Tätigkeit unter einem | ||
70 | Staatsmonopol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines | 71 | Staatsmonopol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines | ||
71 | besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder für deren | 72 | besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder für deren | ||
72 | Vermögensanlagen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner | 73 | Vermögensanlagen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner | ||
73 | Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 74 | Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
74 | Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die unbedingte und | 75 | Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die unbedingte und | ||
75 | unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung übernommen | 76 | unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung übernommen | ||
76 | hat, | 77 | hat, | ||
77 | 8. | 78 | 8. | ||
78 | Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von Unternehmen nach den | 79 | Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von Unternehmen nach den | ||
79 | Vorschriften des Umwandlungsgesetzes angeboten werden oder die als Gegenleistung | 80 | Vorschriften des Umwandlungsgesetzes angeboten werden oder die als Gegenleistung | ||
80 | im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz | 81 | im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz | ||
81 | angeboten werden, und | 82 | angeboten werden, und | ||
82 | 9. | 83 | 9. | ||
83 | Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erstmals veräußert worden sind | 84 | Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erstmals veräußert worden sind | ||
84 | und nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, der | 85 | und nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, der | ||
85 | regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen hat, für das | 86 | regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen hat, für das | ||
86 | Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der Verantwortung | 87 | Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der Verantwortung | ||
87 | seines Betreibers steht. | 88 | seines Betreibers steht. | ||
88 | (2) In den Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1a und 3 ist darauf hinzuweisen, | 89 | (2) In den Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1a und 3 ist darauf hinzuweisen, | ||
89 | dass eine Prospektpflicht nicht besteht. Bei Angeboten nach Absatz 1 | 90 | dass eine Prospektpflicht nicht besteht. Bei Angeboten nach Absatz 1 | ||
90 | Nummer 1a hat der Vorstand der Genossenschaft dafür zu sorgen, dass den | 91 | Nummer 1a hat der Vorstand der Genossenschaft dafür zu sorgen, dass den | ||
91 | Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen | 92 | Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen | ||
92 | Informationen über die Vermögensanlage zur Verfügung gestellt werden. | 93 | Informationen über die Vermögensanlage zur Verfügung gestellt werden. |
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