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Sie können sich § 10 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Die vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind.
(2) 1Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermögensanlage als fortdauernd. 2Unterlässt der Anbieter die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet.
Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung | Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung | ||||
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2 | Tilgung | 2 | Tilgung |
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f | 1 | (1) Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen | f | 1 | (1) Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen |
2 | Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des | 2 | Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des | ||
3 | jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des | 3 | jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des | ||
t | 4 | Emittenten unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die | t | 4 | Emittenten unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und |
5 | vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung | 5 | Veröffentlichungssystem mitzuteilen. Die vollständige Tilgung der | ||
6 | Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle | ||||
6 | sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind. | 7 | Nebenleistungen gezahlt sind. | ||
7 | (2) Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bei | 8 | (2) Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bei | ||
8 | der Bundesanstalt gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der | 9 | der Bundesanstalt gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der | ||
9 | Vermögensanlage als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter die Mitteilung | 10 | Vermögensanlage als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter die Mitteilung | ||
10 | nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die | 11 | nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die | ||
11 | Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des | 12 | Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des | ||
12 | Verkaufsprospekts als beendet. | 13 | Verkaufsprospekts als beendet. |
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