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Sie können sich § 9 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er
(3) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.
Frist und Form der Veröffentlichung | Frist und Form der Veröffentlichung | ||||
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t | 1 | Frist und Form der Veröffentlichung | t | 1 | Frist und Form der Veröffentlichung |
Frist und Form der Veröffentlichung | Frist und Form der Veröffentlichung | ||||
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f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen | f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen |
2 | Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden. | 2 | Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden. | ||
3 | (2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er | 3 | (2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht | 5 | auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht | ||
6 | wird oder | 6 | wird oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im | 8 | auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im | ||
9 | Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten | 9 | Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten | ||
10 | wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | 10 | wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | ||
11 | Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem | 11 | Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem | ||
12 | angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem | 12 | angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem | ||
13 | Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen | 13 | Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen | ||
14 | Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt | 14 | Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt | ||
t | 15 | Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | t | 15 | Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich elektronisch über ihr Melde- |
16 | und Veröffentlichungssystem mitzuteilen. | ||||
16 | (3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 | 17 | (3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 | ||
17 | gebilligten Verkaufsprospekte. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der | 18 | gebilligten Verkaufsprospekte. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der | ||
18 | Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf | 19 | Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf | ||
19 | ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 | 20 | ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 | ||
20 | Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend. | 21 | Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend. |
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