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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(4) 1Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. 2Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Irreführende geschäftliche Handlungen | Irreführende geschäftliche Handlungen | ||||
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t | 1 | Irreführende geschäftliche Handlungen | t | 1 | Irreführende geschäftliche Handlungen |
Irreführende geschäftliche Handlungen | Irreführende geschäftliche Handlungen | ||||
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f | 1 | (1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, | f | 1 | (1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, |
2 | die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer | 2 | die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer | ||
3 | geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen | 3 | geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen | ||
n | n | 4 | hätte. | ||
4 | hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben | 5 | (2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben | ||
5 | enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände | 6 | enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände | ||
6 | enthält: | 7 | enthält: | ||
7 | 1. | 8 | 1. | ||
8 | die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, | 9 | die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, | ||
9 | Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder | 10 | Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder | ||
10 | Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, | 11 | Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, | ||
11 | Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und | 12 | Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und | ||
12 | Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der | 13 | Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der | ||
13 | Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen | 14 | Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen | ||
14 | Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; | 15 | Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; | ||
15 | 2. | 16 | 2. | ||
16 | den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen | 17 | den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen | ||
17 | Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder | 18 | Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder | ||
18 | die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht | 19 | die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht | ||
19 | wird; | 20 | wird; | ||
20 | 3. | 21 | 3. | ||
21 | die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, | 22 | die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, | ||
22 | Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von | 23 | Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von | ||
23 | Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder | 24 | Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder | ||
24 | Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche | 25 | Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche | ||
25 | Handlung oder die Art des Vertriebs; | 26 | Handlung oder die Art des Vertriebs; | ||
26 | 4. | 27 | 4. | ||
27 | Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem | 28 | Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem | ||
28 | Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren | 29 | Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren | ||
29 | oder Dienstleistungen beziehen; | 30 | oder Dienstleistungen beziehen; | ||
30 | 5. | 31 | 5. | ||
31 | die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder | 32 | die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder | ||
32 | einer Reparatur; | 33 | einer Reparatur; | ||
33 | 6. | 34 | 6. | ||
34 | die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer | 35 | die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer | ||
35 | verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder | 36 | verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder | ||
36 | 7. | 37 | 7. | ||
37 | Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von | 38 | Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von | ||
38 | Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen. | 39 | Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen. | ||
n | 39 | (2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang | n | 40 | (3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn |
40 | mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich | 41 | 1. | ||
42 | sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen | ||||
41 | vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder | 43 | einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen | ||
42 | Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines | 44 | Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines | ||
43 | Mitbewerbers hervorruft. | 45 | Mitbewerbers hervorruft oder | ||
46 | 2. | ||||
47 | mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als | ||||
48 | identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem | ||||
49 | Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer | ||||
50 | Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, | ||||
51 | sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist. | ||||
44 | (3) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen | 52 | (4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen | ||
45 | vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige | 53 | vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige | ||
46 | Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu | 54 | Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu | ||
47 | ersetzen. | 55 | ersetzen. | ||
t | 48 | (4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines | t | 56 | (5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines |
49 | Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit | 57 | Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit | ||
50 | gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis | 58 | gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis | ||
51 | gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der | 59 | gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der | ||
52 | Preisherabsetzung geworben hat. | 60 | Preisherabsetzung geworben hat. |
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