Lade...
Lade...
Sie können sich § 2 UWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Definitionen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet | n | 1 | (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen | n | ||
4 | oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das | ||||
5 | mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen | ||||
6 | oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder | ||||
7 | Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als | ||||
8 | Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen; | ||||
9 | 2. | ||||
10 | „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als | ||||
11 | Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind; | ||||
12 | 3. | ||||
13 | „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern | ||||
14 | als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten | ||||
15 | Wettbewerbsverhältnis steht; | ||||
16 | 4. | ||||
17 | „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von | ||||
18 | Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen | ||||
19 | Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht | ||||
20 | Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches | ||||
21 | Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die | ||||
22 | Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie | ||||
23 | erhält, in Verbindung gebracht werden können; | ||||
24 | 5. | ||||
25 | „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von | ||||
26 | Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne | ||||
27 | geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche | ||||
28 | Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; | ||||
29 | 6. | ||||
30 | „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche | ||||
31 | Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen | ||||
32 | Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen | ||||
33 | Person handelt; | ||||
34 | 7. | ||||
35 | „unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, | ||||
36 | von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem | ||||
37 | Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter | ||||
38 | Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; | ||||
39 | 8. | ||||
40 | „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ | ||||
41 | die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, | ||||
42 | eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit | ||||
43 | den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er | ||||
44 | andernfalls nicht getroffen hätte; | ||||
45 | 9. | ||||
46 | „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder | 3 | „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder | ||
47 | sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein | 4 | sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein | ||
48 | Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung | 5 | Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung | ||
49 | behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer | 6 | behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer | ||
50 | Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder | 7 | Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder | ||
t | 51 | sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. | t | 8 | sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; |
9 | 2. | ||||
10 | „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen | ||||
11 | oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das | ||||
12 | mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen | ||||
13 | oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder | ||||
14 | Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch | ||||
15 | Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale | ||||
16 | Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; | ||||
17 | 3. | ||||
18 | „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere | ||||
19 | Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig | ||||
20 | ist; | ||||
21 | 4. | ||||
22 | „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern | ||||
23 | als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten | ||||
24 | Wettbewerbsverhältnis steht; | ||||
25 | 5. | ||||
26 | „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von | ||||
27 | Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen | ||||
28 | Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind | ||||
29 | Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches | ||||
30 | Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese | ||||
31 | Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie | ||||
32 | erhält, in Verbindung gebracht werden können; | ||||
33 | 6. | ||||
34 | „Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die | ||||
35 | Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen | ||||
36 | betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder | ||||
37 | einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit | ||||
38 | anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; | ||||
39 | 7. | ||||
40 | „Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von | ||||
41 | Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen | ||||
42 | Mitteln; | ||||
43 | 8. | ||||
44 | „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche | ||||
45 | Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen | ||||
46 | Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen | ||||
47 | Person handelt; | ||||
48 | 9. | ||||
49 | „unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, | ||||
50 | von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem | ||||
51 | Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter | ||||
52 | Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; | ||||
53 | 10. | ||||
54 | „Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von | ||||
55 | Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne | ||||
56 | geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche | ||||
57 | Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; | ||||
58 | 11. | ||||
59 | „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ | ||||
60 | die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, | ||||
61 | eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit | ||||
62 | den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er | ||||
63 | andernfalls nicht getroffen hätte. | ||||
52 | (2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 64 | (2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
53 | entsprechend. | 65 | entsprechend anwendbar. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.