(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen
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vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der
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Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1
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aufzubewahren.
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(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab
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Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf
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Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3
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zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen
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unverzüglich vorzulegen.
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