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Sachliche Zuständigkeit | Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung | ||||
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t | 1 | Sachliche Zuständigkeit | t | 1 | Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung |
Sachliche Zuständigkeit | Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung | ||||
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t | 1 | (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf | t | 1 | (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen |
2 | Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte | 2 | den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und | ||
3 | ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Absatz 1 Nummer 5 des | 3 | ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen | ||
4 | Gerichtsverfassungsgesetzes. | 4 | Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. | ||
5 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für | 5 | (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden: | ||
6 | die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für | 6 | 1. | ||
7 | Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in | 7 | Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich | ||
8 | Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen | 8 | Name oder Firma des Vertreters, | ||
9 | Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die | 9 | 2. | ||
10 | Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 10 | die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, | ||
11 | 3. | ||||
12 | ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird | ||||
13 | und wie sich dieser berechnet, | ||||
14 | 4. | ||||
15 | die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, | ||||
16 | 5. | ||||
17 | in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz | ||||
18 | ausgeschlossen ist. | ||||
19 | (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 | ||||
20 | entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen | ||||
21 | Aufwendungen verlangen. | ||||
22 | (4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist | ||||
23 | für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei | ||||
24 | 1. | ||||
25 | im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen | ||||
26 | gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder | ||||
27 | 2. | ||||
28 | sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||||
29 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei | ||||
30 | der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | ||||
31 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom | ||||
32 | 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das | ||||
33 | Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, | ||||
34 | sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. | ||||
35 | (5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des | ||||
36 | Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf | ||||
37 | Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den | ||||
38 | Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung | ||||
39 | erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf | ||||
40 | die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei | ||||
41 | einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 | ||||
42 | ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den | ||||
43 | Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende | ||||
44 | Ersatzansprüche bleiben unberührt. |
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