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Sie können sich § 10 UWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) 1Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. 2Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) 1Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. 2Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. 3Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.
Gewinnabschöpfung | Gewinnabschöpfung | ||||
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n | 1 | (1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung | n | 1 | (1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 |
2 | vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn | 2 | unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer | ||
3 | erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung | 3 | Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 | ||
4 | eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den | 4 | Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten | ||
5 | Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. | 5 | auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen | ||
6 | werden. Ist zwischen den Parteien streitig, ob durch die unzulässige | ||||
7 | geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn | ||||
8 | erzielt wurde oder wie hoch der erzielte Gewinn ist, so entscheidet hierüber | ||||
9 | das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. | ||||
6 | (2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf | 10 | (2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf | ||
7 | Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit | 11 | Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit | ||
8 | der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz | 12 | der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz | ||
n | 9 | 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den | n | 13 | 1 erbracht hat, erstattet das Bundesamt für Justiz dem Schuldner den |
10 | abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück. | 14 | abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück. | ||
11 | (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 | 15 | (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 | ||
12 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | 16 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | ||
t | 13 | (4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die | t | 17 | (4) Die Gläubiger haben dem Bundesamt für Justiz über die Geltendmachung von |
14 | Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie | 18 | Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. | ||
15 | können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die | 19 | (5) Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der | ||
16 | Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie | 20 | für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können | ||
17 | vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch | 21 | sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so können sie die Erstattung | ||
22 | dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen. Der Anspruch nach | ||||
18 | ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt. | 23 | Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns | ||
19 | (5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für | 24 | beschränkt. | ||
20 | Justiz. | 25 | (6) Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen | ||
26 | verlangen, die für eine Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen | ||||
27 | gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind, wenn das Bundesamt für Justiz | ||||
28 | vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser | ||||
29 | Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die | ||||
30 | Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung | ||||
31 | unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist und die | ||||
32 | Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind. |
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