f | (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, | f | (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, |
| kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch | | kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch |
| genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine | | genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine |
| derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. | | derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. |
| (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter | | (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter |
| oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der | | oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der |
| Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. | | Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. |
| (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: | | (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: |
| 1. | | 1. |
| jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem | | jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem |
| Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, | | Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, |
| 2. | | 2. |
| denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder | | denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder |
| selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten | | selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten |
| Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche | | Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche |
| Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder | | Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder |
| verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die | | verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die |
| Interessen ihrer Mitglieder berührt, | | Interessen ihrer Mitglieder berührt, |
| 3. | | 3. |
n | den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten | n | den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des |
| Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder | | Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten |
| den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | | Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem |
| Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz | | Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der |
| 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. | | Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. |
| April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L | | November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der |
| 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L | | Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom |
| 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, | | 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, |
| 4. | | 4. |
| den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten | | den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten |
| Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen | | Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen |
| Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen | | Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen |
| der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher | | der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher |
| Interessen. | | Interessen. |
| (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend | | (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend |
| machen, solange ihre Eintragung ruht. | | machen, solange ihre Eintragung ruht. |
| (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § | | (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § |
| 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle | | 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle |
| der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die | | der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die |
t | Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das | t | Ansprüche nach dieser Vorschrift. Macht eine anspruchsberechtigte Stelle |
| Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des | | nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind |
| § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor. | | die §§ 5a und 6a des Unterlassungsklagengesetzes entsprechend anzuwenden. Im |
| | | Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, |
| | | es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor. |