Lade...
Lade...
Sie können sich § 8 UWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) 1§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. 2Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Beseitigung und Unterlassung | Beseitigung und Unterlassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beseitigung und Unterlassung | t | 1 | Beseitigung und Unterlassung |
Beseitigung und Unterlassung | Beseitigung und Unterlassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, | f | 1 | (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, |
2 | kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch | 2 | kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch | ||
3 | genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine | 3 | genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine | ||
4 | derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. | 4 | derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. | ||
5 | (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter | 5 | (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter | ||
6 | oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der | 6 | oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der | ||
7 | Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. | 7 | Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. | ||
8 | (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: | 8 | (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem | 10 | jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem | ||
11 | Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, | 11 | Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder | 13 | denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder | ||
14 | selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten | 14 | selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten | ||
15 | Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche | 15 | Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche | ||
16 | Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder | 16 | Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder | ||
17 | verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die | 17 | verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die | ||
18 | Interessen ihrer Mitglieder berührt, | 18 | Interessen ihrer Mitglieder berührt, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
n | 20 | den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten | n | 20 | den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des |
21 | Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder | 21 | Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten | ||
22 | den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | 22 | Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem | ||
23 | Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz | 23 | Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der | ||
24 | 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. | 24 | Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. | ||
25 | April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L | 25 | November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der | ||
26 | 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L | 26 | Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom | ||
27 | 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, | 27 | 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten | 29 | den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten | ||
30 | Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen | 30 | Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen | ||
31 | Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen | 31 | Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen | ||
32 | der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher | 32 | der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher | ||
33 | Interessen. | 33 | Interessen. | ||
34 | (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend | 34 | (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend | ||
35 | machen, solange ihre Eintragung ruht. | 35 | machen, solange ihre Eintragung ruht. | ||
36 | (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § | 36 | (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § | ||
37 | 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle | 37 | 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle | ||
38 | der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die | 38 | der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die | ||
t | 39 | Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das | t | 39 | Ansprüche nach dieser Vorschrift. Macht eine anspruchsberechtigte Stelle |
40 | Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des | 40 | nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind | ||
41 | § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor. | 41 | die §§ 5a und 6a des Unterlassungsklagengesetzes entsprechend anzuwenden. Im | ||
42 | Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, | ||||
43 | es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.