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Sie können sich § 19 UWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. 3Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. 4Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. 5Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. 6Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension | Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension | ||||
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t | 1 | Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem | t | 1 | Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem |
2 | weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension | 2 | weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension |
Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension | Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c |
2 | Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt. | 2 | Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt. | ||
3 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend | 3 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend | ||
4 | Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem | 4 | Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem | ||
5 | Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der | 5 | Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der | ||
6 | Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million | 6 | Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million | ||
7 | zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere | 7 | zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere | ||
8 | Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht | 8 | Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht | ||
9 | übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen | 9 | übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen | ||
10 | keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das | 10 | keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das | ||
11 | Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 | 11 | Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 | ||
12 | bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 | 12 | bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 | ||
13 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und | 13 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und | ||
14 | gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes | 14 | gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes | ||
15 | über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des | 15 | über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des | ||
16 | Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße | 16 | Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße | ||
17 | im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist | 17 | im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist | ||
18 | das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß. | 18 | das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß. | ||
19 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten | 19 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten | ||
20 | Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet | 20 | Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet | ||
21 | werden. | 21 | werden. | ||
22 | (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 22 | (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
23 | Ordnungswidrigkeiten sind | 23 | Ordnungswidrigkeiten sind | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
t | 25 | das Bundesamt für Justiz, | t | 25 | das Umweltbundesamt, |
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer | 27 | die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer | ||
28 | Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 | 28 | Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 | ||
29 | Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und | 29 | Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich | 31 | die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich | ||
32 | auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU- | 32 | auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU- | ||
33 | Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht. | 33 | Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht. |
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