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Ausfuhrlieferung | Ausfuhrlieferung | ||||
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f | 1 | (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer | f | 1 | (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer |
2 | Lieferung | 2 | Lieferung | ||
3 | 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, | 3 | 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, | ||
4 | ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder | 4 | ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder | ||
5 | 2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, | 5 | 2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, | ||
6 | ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein | 6 | ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein | ||
7 | ausländischer Abnehmer ist oder | 7 | ausländischer Abnehmer ist oder | ||
8 | 3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § | 8 | 3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § | ||
9 | 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer | 9 | 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer | ||
10 | 1. ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat | 10 | 1. ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat | ||
n | 11 | und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis | n | 11 | und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 |
12 | 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder | 12 | bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder | ||
13 | 2. ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand | 13 | 2. ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand | ||
14 | in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. | 14 | in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. | ||
15 | Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet | 15 | Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet | ||
16 | oder verarbeitet worden sein. | 16 | oder verarbeitet worden sein. | ||
17 | (2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist | 17 | (2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist | ||
18 | 1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § | 18 | 1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § | ||
19 | 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder | 19 | 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder | ||
20 | 2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 | 20 | 2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 | ||
21 | bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, | 21 | bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, | ||
22 | ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im | 22 | ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im | ||
23 | eigenen Namen abgeschlossen hat. | 23 | eigenen Namen abgeschlossen hat. | ||
24 | Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten | 24 | Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten | ||
25 | Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer. | 25 | Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer. | ||
26 | (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der | 26 | (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der | ||
27 | Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, | 27 | Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, | ||
28 | so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn | 28 | so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn | ||
29 | 1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und | 29 | 1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und | ||
30 | 2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. | 30 | 2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. | ||
31 | (3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der | 31 | (3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der | ||
32 | Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im | 32 | Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im | ||
33 | persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn | 33 | persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn | ||
34 | 1. der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen | 34 | 1. der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen | ||
n | 35 | Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat und | n | 35 | Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat, |
36 | 2. der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf | 36 | 2. der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf | ||
t | 37 | den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird. | t | 37 | den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und |
38 | 3. der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro | ||||
39 | übersteigt. | ||||
40 | Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und | ||||
41 | Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden. | ||||
38 | (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder | 42 | (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder | ||
39 | Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer | 43 | Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer | ||
40 | nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des | 44 | nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des | ||
41 | Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die | 45 | Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die | ||
42 | Nachweise zu führen hat. | 46 | Nachweise zu führen hat. | ||
43 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. | 47 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. | ||
44 | 1b. | 48 | 1b. |
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