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Juristische Personen des öffentlichen Rechts | Juristische Personen des öffentlichen Rechts | ||||
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t | 1 | Juristische Personen des öffentlichen Rechts | t | 1 | Juristische Personen des öffentlichen Rechts |
Juristische Personen des öffentlichen Rechts | Juristische Personen des öffentlichen Rechts | ||||
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f | 1 | (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen | f | 1 | (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen |
2 | Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, | 2 | Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, | ||
3 | die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im | 3 | die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im | ||
4 | Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige | 4 | Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige | ||
5 | Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als | 5 | Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als | ||
6 | Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. | 6 | Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. | ||
7 | (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn | 7 | (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn | ||
8 | 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr | 8 | 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr | ||
9 | aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro | 9 | aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro | ||
10 | jeweils nicht übersteigen wird oder | 10 | jeweils nicht übersteigen wird oder | ||
11 | 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne | 11 | 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne | ||
12 | Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. | 12 | Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. | ||
13 | (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen | 13 | (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen | ||
14 | Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere | 14 | Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere | ||
15 | nicht vor, wenn | 15 | nicht vor, wenn | ||
16 | 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen | 16 | 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen | ||
17 | Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder | 17 | Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder | ||
18 | 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen | 18 | 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen | ||
19 | bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn | 19 | bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn | ||
20 | 1. die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen | 20 | 1. die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen | ||
21 | beruhen, | 21 | beruhen, | ||
22 | 2. die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der | 22 | 2. die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der | ||
23 | Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, | 23 | Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, | ||
24 | 3. die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und | 24 | 3. die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und | ||
25 | 4. der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere | 25 | 4. der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere | ||
26 | juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. | 26 | juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. | ||
27 | (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten | 27 | (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten | ||
28 | juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen | 28 | juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen | ||
29 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets | 29 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets | ||
30 | als Unternehmer: | 30 | als Unternehmer: | ||
t | 31 | 1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land | t | 31 | 1. (weggefallen) |
32 | Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der | 32 | 2. (weggefallen) | ||
33 | Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; | ||||
34 | 2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der | ||||
35 | Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der | ||||
36 | Sozialversicherung; | ||||
37 | 3. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung | 33 | 3. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung | ||
38 | von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme | 34 | von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme | ||
39 | der Amtshilfe; | 35 | der Amtshilfe; | ||
40 | 4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit | 36 | 4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit | ||
41 | Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe | 37 | Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe | ||
42 | wahrgenommen werden; | 38 | wahrgenommen werden; | ||
43 | 5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. | 39 | 5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. | ||
44 | November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom | 40 | November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom | ||
45 | 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der | 41 | 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der | ||
46 | Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. | 42 | Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. |
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