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Sie können sich § 26a UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 das Bundeszentralamt für Steuern.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | n | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 18 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 | ||
2 | oder 2, Absatz 4c Satz 2, Absatz 4e Satz 4 oder Absatz 5a Satz 4, § 18i Absatz | ||||
3 | 3 Satz 3, § 18j Absatz 4 Satz 3 oder § 18k Absatz 4 Satz 3 eine Vorauszahlung, | ||||
4 | einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht | ||||
5 | vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet. | ||||
1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | 6 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | ||
2 | 1. | 7 | 1. | ||
3 | entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder | 8 | entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder | ||
4 | nicht rechtzeitig ausstellt, | 9 | nicht rechtzeitig ausstellt, | ||
5 | 2. | 10 | 2. | ||
6 | entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort | 11 | entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort | ||
7 | bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht | 12 | bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht | ||
8 | mindestens zehn Jahre aufbewahrt, | 13 | mindestens zehn Jahre aufbewahrt, | ||
9 | 3. | 14 | 3. | ||
10 | entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen | 15 | entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen | ||
11 | Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht | 16 | Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht | ||
12 | mindestens zwei Jahre aufbewahrt, | 17 | mindestens zwei Jahre aufbewahrt, | ||
13 | 4. | 18 | 4. | ||
14 | entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder | 19 | entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder | ||
15 | nicht rechtzeitig vorlegt, | 20 | nicht rechtzeitig vorlegt, | ||
16 | 5. | 21 | 5. | ||
17 | entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 | 22 | entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 | ||
18 | oder Absatz 9 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht | 23 | oder Absatz 9 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht | ||
19 | vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine | 24 | vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine | ||
20 | Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, | 25 | Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, | ||
21 | 6. | 26 | 6. | ||
22 | einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen | 27 | einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen | ||
23 | bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder | 28 | bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder | ||
24 | 7. | 29 | 7. | ||
25 | entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht | 30 | entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht | ||
26 | vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | 31 | vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | ||
t | 27 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer | t | 32 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer |
28 | Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis | 33 | Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 mit | ||
34 | einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit | ||||
29 | zu fünftausend Euro geahndet werden. | 35 | einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | ||
30 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 36 | (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
31 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 das | 37 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 das | ||
32 | Bundeszentralamt für Steuern. | 38 | Bundeszentralamt für Steuern. |
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