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Sie können sich § 22f UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne des § 25e Absatz 5 und 6 hat für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:
(2) 1Erfolgt die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers nicht als Unternehmer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 entsprechend. 2Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen.
(3) 1Der Betreiber hat die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 auf Anforderung des Finanzamts elektronisch zu übermitteln. 2Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Ausgestaltung des Datenabrufverfahrens nach Absatz 1 Satz 6, zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der in diesem Verfahren erhobenen Daten sowie zum Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 3 zu erlassen.
Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes | Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle | ||||
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t | 1 | Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes | t | 1 | Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle |
Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes | Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle | ||||
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n | 1 | (1) Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne des § 25e Absatz | n | 1 | (1) In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der Betreiber für Lieferungen eines |
2 | 5 und 6 hat für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm | 2 | Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder | ||
3 | bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die | 3 | endet, Folgendes aufzuzeichnen: | ||
4 | Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes | ||||
5 | aufzuzeichnen: | ||||
6 | 1. | 4 | 1. | ||
7 | den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden | 5 | den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden | ||
8 | Unternehmers, | 6 | Unternehmers, | ||
9 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 10 | die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung | n | 8 | die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers, |
11 | zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer und soweit vorhanden die ihm vom | ||||
12 | Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, | ||||
13 | 3. | 9 | 3. | ||
n | 14 | das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung nach Satz 2, | n | 10 | die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a |
11 | erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, | ||||
15 | 4. | 12 | 4. | ||
n | 16 | den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort | n | 13 | soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der |
17 | und | 14 | Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer, | ||
18 | 5. | 15 | 5. | ||
n | n | 16 | soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des | ||
17 | Lieferers, | ||||
18 | 6. | ||||
19 | den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den | ||||
20 | Bestimmungsort, | ||||
21 | 7. | ||||
19 | den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes. | 22 | den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes, | ||
20 | Der Nachweis über die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist vom Betreiber | 23 | 8. | ||
21 | durch eine im Zeitpunkt der Lieferung des Unternehmers gültige, auf längstens | 24 | eine Beschreibung der Gegenstände und | ||
22 | drei Jahre befristete Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des für den | 25 | 9. | ||
23 | liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamts zu führen. Die Bescheinigung | 26 | soweit bekannt, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer. | ||
24 | wird auf Antrag des liefernden Unternehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt. | ||||
25 | Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder | 27 | Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder | ||
n | 26 | Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | n | 28 | Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
27 | oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | 29 | Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
28 | Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben spätestens mit der Antragstellung nach | 30 | Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben mit der Antragstellung auf steuerliche | ||
29 | Satz 3 einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (§ 123 der Abgabenordnung) zu | 31 | Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 123 Satz 2 | ||
30 | benennen. § 123 Satz 4 der Abgabenordnung gilt nicht. Die für den liefernden | 32 | und 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. | ||
31 | Unternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde speichert die Daten nach Satz 1 | ||||
32 | Nummer 1 bis 3 und stellt diese zum Datenabruf bereit. Der Antragsteller ist | ||||
33 | über die Verarbeitung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten durch die | ||||
34 | Finanzbehörde nach Satz 6 zu informieren. | ||||
35 | (2) Erfolgt die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz des | 33 | (2) Erfolgt die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle nicht | ||
36 | Betreibers nicht als Unternehmer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 | 34 | als Unternehmer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 entsprechend. | ||
37 | entsprechend. Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen. | 35 | Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen. | ||
38 | (3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 auf | 36 | (3) Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Erbringung einer | ||
37 | sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, | ||||
38 | hat Aufzeichnungen nach Artikel 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. | ||||
39 | 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1) zu | ||||
40 | führen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 3 Absatz 3a. | ||||
41 | (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorzuhaltenden Aufzeichnungen sind vom | ||||
42 | Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang | ||||
39 | Anforderung des Finanzamts elektronisch zu übermitteln. Stellt die | 43 | aufzubewahren und auf Anforderung des Finanzamtes elektronisch zu übermitteln. | ||
40 | Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 der | 44 | Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz | ||
41 | Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine | 45 | 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine | ||
42 | Anwendung. | 46 | Anwendung. | ||
t | 43 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | t | 47 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
44 | mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Ausgestaltung des | 48 | mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Datenübermittlungsverfahren | ||
45 | Datenabrufverfahrens nach Absatz 1 Satz 6, zur Verarbeitung und | 49 | nach Absatz 4 Satz 1 zu erlassen. | ||
46 | Weiterverarbeitung der in diesem Verfahren erhobenen Daten sowie zum | ||||
47 | Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 3 zu erlassen. |
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