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Sie können sich § 14a UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. 2Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. 3In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. 4Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.
(3) 1Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. 2In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. 3Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). 4Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.
(4) 1Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. 2Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
(5) 1Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. 2Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.
(6) 1In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. 2In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.
(7) 1Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. 2Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. 3Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen | Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen | ||||
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t | 1 | Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen | t | 1 | Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen |
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen | Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen | ||||
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f | 1 | (1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine | f | 1 | (1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine |
2 | Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung | 2 | Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung | ||
3 | eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt | 3 | eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt | ||
4 | er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte | 4 | er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte | ||
5 | in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer | 5 | in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer | ||
6 | Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ | 6 | Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ | ||
7 | verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem | 7 | verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem | ||
8 | Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 | 8 | Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 | ||
9 | Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung | 9 | Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung | ||
10 | im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die | 10 | im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die | ||
11 | Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem | 11 | Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem | ||
12 | der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind | 12 | der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind | ||
13 | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des | 13 | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des | ||
14 | Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß | 14 | Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß | ||
15 | § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 | 15 | § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 | ||
16 | vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger | 16 | vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger | ||
17 | die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und | 17 | die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und | ||
18 | Absatz 5 entsprechend anzuwenden. | 18 | Absatz 5 entsprechend anzuwenden. | ||
t | 19 | (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c im Inland aus, ist | t | 19 | (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im |
20 | er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. | 20 | Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 | ||
21 | gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach | ||||
22 | § 18j teilnimmt. | ||||
21 | (3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist | 23 | (3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist | ||
22 | er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf | 24 | er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf | ||
23 | den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In | 25 | den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In | ||
24 | der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers | 26 | der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers | ||
25 | und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für | 27 | und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für | ||
26 | Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a. | 28 | Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a. | ||
27 | (4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen | 29 | (4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen | ||
28 | Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. | 30 | Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. | ||
29 | Das gilt auch in den Fällen des § 2a. | 31 | Das gilt auch in den Fällen des § 2a. | ||
30 | (5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, | 32 | (5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, | ||
31 | für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er | 33 | für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er | ||
32 | zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des | 34 | zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des | ||
33 | Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die | 35 | Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die | ||
34 | Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 | 36 | Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 | ||
35 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet. | 37 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet. | ||
36 | (6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die | 38 | (6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die | ||
37 | Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der | 39 | Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der | ||
38 | Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe | 40 | Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe | ||
39 | „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder | 41 | „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder | ||
40 | „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den | 42 | „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den | ||
41 | Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über | 43 | Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über | ||
42 | den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) | 44 | den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) | ||
43 | keine Anwendung. | 45 | keine Anwendung. | ||
44 | (7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 | 46 | (7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 | ||
45 | abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen | 47 | abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen | ||
46 | Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers | 48 | Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers | ||
47 | hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des | 49 | hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des | ||
48 | Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift | 50 | Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift | ||
49 | über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. | 51 | über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. | ||
50 | 8) findet keine Anwendung. | 52 | 8) findet keine Anwendung. |
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