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Sie können sich § 13a UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
Steuerschuldner | Steuerschuldner | ||||
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f | 1 | (1) Steuerschuldner ist in den Fällen | f | 1 | (1) Steuerschuldner ist in den Fällen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; | 3 | des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; | 5 | des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; | 7 | des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung; | 9 | des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung; | ||
10 | 5. | 10 | 5. | ||
11 | des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer; | 11 | des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer; | ||
12 | 6. | 12 | 6. | ||
13 | des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die | 13 | des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die | ||
14 | Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als | 14 | Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als | ||
15 | Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische | 15 | Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische | ||
16 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters | 16 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters | ||
t | 17 | nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet. | t | 17 | nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet; |
18 | 7. | ||||
19 | des § 18k neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige | ||||
20 | Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der | ||||
21 | Finanzbehörde nach § 18k Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter ist | ||||
22 | gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch | ||||
23 | ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang | ||||
24 | zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und einem | ||||
25 | außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Siebenten Teil der | ||||
26 | Abgabenordnung zusammenhängen. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf | ||||
27 | hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. | ||||
28 | Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des | ||||
29 | Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der | ||||
30 | Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen | ||||
31 | ist. | ||||
18 | (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. | 32 | (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. |
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