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Sie können sich § 3c UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. 2Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende Lieferschwelle ist
(4) 1Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichtet. 2Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. 3Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. 2Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
Ort der Lieferung in besonderen Fällen | Ort der Lieferung beim Fernverkauf | ||||
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t | 1 | Ort der Lieferung in besonderen Fällen | t | 1 | Ort der Lieferung beim Fernverkauf |
Ort der Lieferung in besonderen Fällen | Ort der Lieferung beim Fernverkauf | ||||
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n | 1 | (1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen | n | 1 | (1) Als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gilt |
2 | von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das | 2 | der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder | ||
3 | Versendung an den Erwerber befindet. Ein innergemeinschaftlicher | ||||
4 | Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder | ||||
5 | für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines | ||||
3 | Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet | 6 | anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 | ||
4 | in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, so gilt | 7 | Absatz 3 bezeichneten Gebiete an den Erwerber befördert oder versandt wird, | ||
5 | die Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die | 8 | einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der | ||
6 | Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den | 9 | Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 2 ist ein in | ||
7 | Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. | 10 | § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer | ||
8 | (2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer | 11 | 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch | ||
12 | auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder | ||||
13 | Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem | ||||
14 | Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. | ||||
15 | (2) Als Ort der Lieferung eines Fernverkaufs eines Gegenstands, der aus | ||||
16 | dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die | ||||
17 | Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt | ||||
18 | wird, gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung | ||||
19 | oder Versendung an den Erwerber befindet. § 3 Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt | ||||
20 | entsprechend. | ||||
21 | (3) Der Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem | ||||
22 | Drittlandsgebiet in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung | ||||
23 | der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt wird, gilt als in diesem | ||||
24 | Mitgliedstaat gelegen, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem | ||||
25 | besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k zu erklären ist. § 3 Absatz 3a | ||||
26 | Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Bei einem Fernverkauf nach § 3 Absatz 3a | ||||
27 | Satz 2 gilt Satz 1 für die Lieferung, der die Beförderung oder Versendung des | ||||
28 | Gegenstandes gemäß § 3 Absatz 6b zugeschrieben wird, entsprechend, auch wenn | ||||
29 | die Steuer auf diesen Gegenstand nicht gemäß dem besonderen | ||||
30 | Besteuerungsverfahren nach § 18k zu erklären ist und ein Unternehmer oder | ||||
31 | dessen Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr des | ||||
32 | Gegenstands ist. | ||||
33 | (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen | ||||
34 | Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines | ||||
35 | Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder | ||||
36 | gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag | ||||
37 | der Entgelte der in § 3a Absatz 5 Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an | ||||
38 | in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem | ||||
39 | Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der | ||||
40 | innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 | ||||
41 | 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im | ||||
42 | laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann | ||||
43 | dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 1 verzichtet. Die | ||||
44 | Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. | ||||
45 | (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für | ||||
9 | 1. | 46 | 1. | ||
n | 10 | nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört oder | n | 47 | die Lieferung neuer Fahrzeuge, |
11 | 2. | 48 | 2. | ||
t | 12 | a) | t | 49 | die Lieferung eines Gegenstands, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme |
13 | ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum | 50 | durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert | ||
14 | Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, oder | 51 | wird, und für | ||
15 | b) | 52 | 3. | ||
16 | ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung | 53 | die Lieferung eines Gegenstands, auf die die Differenzbesteuerung nach § 25a | ||
17 | zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von | 54 | Absatz 1 oder 2 angewendet wird. | ||
18 | der Besteuerung ausgenommen ist, oder | 55 | Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten die Absätze 1 bis 3 nicht für | ||
19 | c) | 56 | Lieferungen an eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person. | ||
20 | ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen | ||||
21 | Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, | ||||
22 | oder | ||||
23 | d) | ||||
24 | eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den | ||||
25 | Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, | ||||
26 | und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten Abnehmer weder die | ||||
27 | maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. | ||||
28 | Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen | ||||
29 | Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle | ||||
30 | maßgebend. | ||||
31 | (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der | ||||
32 | Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die | ||||
33 | maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und | ||||
34 | im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende | ||||
35 | Lieferschwelle ist | ||||
36 | 1. | ||||
37 | im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in den | ||||
38 | in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der Betrag von 100.000 Euro; | ||||
39 | 2. | ||||
40 | im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines | ||||
41 | anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag. | ||||
42 | (4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die | ||||
43 | Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als | ||||
44 | ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichtet. Der | ||||
45 | Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet | ||||
46 | den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre. | ||||
47 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. | ||||
48 | Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht für die Lieferung | ||||
49 | verbrauchsteuerpflichtiger Waren. |
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