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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ||||
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t | 1 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | t | 1 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 | f | 1 | (1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 |
2 | auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt | 2 | auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt | ||
3 | für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind | 3 | für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind | ||
4 | oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer- | 4 | oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer- | ||
5 | Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe | 5 | Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe | ||
6 | benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische | 6 | benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische | ||
7 | Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag | 7 | Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag | ||
8 | auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 | 8 | auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 | ||
9 | ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und | 9 | ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und | ||
10 | Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, | 10 | Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, | ||
11 | anzugeben. | 11 | anzugeben. | ||
n | n | 12 | (1a) Das nach § 21 der Abgabenordnung für die Umsatzbesteuerung des | ||
13 | Unternehmers zuständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erteilte | ||||
14 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen | ||||
15 | vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ||||
16 | zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Dies gilt auch, | ||||
17 | soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird. | ||||
12 | (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern | 18 | (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern | ||
13 | die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 | 19 | die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 | ||
14 | erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten | 20 | erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten | ||
15 | natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Diese | 21 | natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Diese | ||
16 | Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, | 22 | Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, | ||
17 | für Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über | 23 | für Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über | ||
18 | die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem | 24 | die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem | ||
19 | Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), für die | 25 | Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), für die | ||
20 | Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen | 26 | Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen | ||
21 | Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das | 27 | Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das | ||
22 | Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes verarbeitet | 28 | Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes verarbeitet | ||
t | 23 | werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den | t | 29 | werden. Außerdem übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt |
24 | Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die | 30 | für Steuern die nach Absatz 1a erforderlichen Daten. Das Bundeszentralamt | ||
25 | Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen. | 31 | für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer- | ||
32 | Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle | ||||
33 | benötigen. |
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