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Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer | Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer | ||||
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t | 1 | Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer | t | 1 | Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer |
Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer | Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer | ||||
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f | 1 | (1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der | f | 1 | (1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der |
2 | Abgabenordnung. | 2 | Abgabenordnung. | ||
3 | (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; | 3 | (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; | ||
t | 4 | ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem | t | 4 | ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr. |
5 | Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr. | ||||
6 | (2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche | 5 | (2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche | ||
7 | Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum | 6 | Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum | ||
8 | Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit | 7 | Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit | ||
9 | auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden. | 8 | auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden. | ||
10 | (3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung | 9 | (3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung | ||
11 | aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 | 10 | aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 | ||
12 | Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. | 11 | Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. | ||
13 | (3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 | 12 | (3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 | ||
14 | Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen | 13 | Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen | ||
15 | Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der | 14 | Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der | ||
16 | Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen | 15 | Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen | ||
17 | Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden | 16 | Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden | ||
18 | Kalendermonats fällig. | 17 | Kalendermonats fällig. | ||
19 | (4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des | 18 | (4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des | ||
20 | Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer | 19 | Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer | ||
21 | oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine | 20 | oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine | ||
22 | Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere | 21 | Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere | ||
23 | Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 | 22 | Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 | ||
24 | bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. | 23 | bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. | ||
25 | Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder | 24 | Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder | ||
26 | unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll | 25 | unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll | ||
27 | oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten | 26 | oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten | ||
28 | nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten | 27 | nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten | ||
29 | hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | 28 | hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | ||
30 | zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. | 29 | zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. | ||
31 | (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren | 30 | (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren | ||
32 | im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen. | 31 | im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen. |
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