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Sie können sich § 22g UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung |
Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Zahlungsdienstleister haben bei grenzüberschreitenden Zahlungen Folgendes | ||
2 | aufzuzeichnen: | ||||
3 | 1. | ||||
4 | zum Zahlungsempfänger von den ihnen vorliegenden Informationen | ||||
5 | a) | ||||
6 | Name oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers, | ||||
7 | b) | ||||
8 | jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, | ||||
9 | c) | ||||
10 | jede sonstige Steuernummer, | ||||
11 | d) | ||||
12 | Adresse des Zahlungsempfängers und | ||||
13 | e) | ||||
14 | IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder, falls die IBAN nicht | ||||
15 | vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das den Zahlungsempfänger eindeutig | ||||
16 | identifiziert und seinen Ort angibt, | ||||
17 | 2. | ||||
18 | die BIC oder jedes andere Geschäftskennzeichen, das eindeutig den | ||||
19 | Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, | ||||
20 | identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel | ||||
21 | erhält, jedoch bei diesem kein Zahlungskonto innehat, sowie | ||||
22 | 3. | ||||
23 | genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalendervierteljahr erbrachten | ||||
24 | grenzüberschreitenden Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehenden, erkannten | ||||
25 | Zahlungserstattungen: | ||||
26 | a) | ||||
27 | Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung, | ||||
28 | b) | ||||
29 | Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung, | ||||
30 | c) | ||||
31 | den Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Zahlung stammt, oder | ||||
32 | den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Zahlungserstattung erfolgt, | ||||
33 | sowie die Informationen, die für die Ermittlung des Ursprungs der Zahlung oder | ||||
34 | für die Ermittlung der Bestimmung der Erstattung genutzt worden sind, | ||||
35 | d) | ||||
36 | jede Bezugnahme, die die Zahlung oder Zahlungserstattung eindeutig ausweist, | ||||
37 | und | ||||
38 | e) | ||||
39 | gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des | ||||
40 | leistenden Unternehmers eingeleitet wird. | ||||
41 | Zur Führung der Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 sind | ||||
42 | Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen | ||||
43 | ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an | ||||
44 | denselben Zahlungsempfänger tätigen. Bei der Berechnung sind alle Kennzeichen | ||||
45 | des Zahlungsempfängers im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe e und | ||||
46 | Geschäftskennzeichen des Zahlungsdienstleisters im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 | ||||
47 | einzubeziehen. Die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen wird unter | ||||
48 | Zugrundelegung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister je | ||||
49 | Mitgliedstaat der Europäischen Union und je Kennzeichen eines | ||||
50 | Zahlungsempfängers erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die | ||||
51 | Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, | ||||
52 | erfolgt die Berechnung je Zahlungsempfänger. | ||||
53 | (2) Grenzüberschreitende Zahlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind | ||||
54 | Zahlungen, die von einem Zahler, der sich in einem Mitgliedstaat der | ||||
55 | Europäischen Union mit Ausnahme der in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in | ||||
56 | der jeweils gültigen Fassung genannten Gebiete befindet, erbracht werden an | ||||
57 | einen Zahlungsempfänger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat der | ||||
58 | Europäischen Union oder im Drittlandsgebiet befindet. Zur Bestimmung des | ||||
59 | Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers ist die Kennung der IBAN des | ||||
60 | Zahlungskontos des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder ein anderes | ||||
61 | Kennzeichen, das eindeutig den Zahler oder den Zahlungsempfänger identifiziert | ||||
62 | und seinen Ort angibt, heranzuziehen. Sofern eine Zuordnung nach Satz 2 | ||||
63 | mangels vorliegender entsprechender Kennzeichen ausscheidet, ist der Ort des | ||||
64 | Zahlungsdienstleisters maßgeblich, der im Namen des Zahlers oder des | ||||
65 | Zahlungsempfängers handelt, anhand der BIC oder eines anderen | ||||
66 | Geschäftskennzeichens, das eindeutig den Zahlungsdienstleister identifiziert | ||||
67 | und seinen Ort angibt. | ||||
68 | (3) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zahlungsdienste, | ||||
69 | die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung | ||||
70 | erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister des | ||||
71 | Zahlungsempfängers gemäß seiner BIC oder einem anderen Geschäftskennzeichen, | ||||
72 | die oder das den Zahlungsdienstleister und dessen Ort eindeutig identifiziert, | ||||
73 | in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist. Die | ||||
74 | Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese Zahlungsdienste jedoch in die | ||||
75 | Berechnung nach Absatz 1 Satz 2 aufnehmen. | ||||
76 | (4) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes | ||||
77 | 1 Satz 1 jeweils für das Kalendervierteljahr sowie die eigene BIC oder | ||||
78 | sonstige Geschäftskennzeichen zur eindeutigen Identifizierung des | ||||
79 | Zahlungsdienstleisters bis zum Ende des auf den Ablauf des | ||||
80 | Kalendervierteljahres folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) vollständig und | ||||
81 | richtig dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung | ||||
82 | hat nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über die | ||||
83 | amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. | ||||
84 | (5) Erkennt der Zahlungsdienstleister nachträglich, dass die übermittelten | ||||
85 | Zahlungsinformationen unrichtig oder unvollständig sind, so ist er | ||||
86 | verpflichtet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines Monats nach Erkenntnis | ||||
87 | zu berichtigen oder zu vervollständigen. | ||||
88 | (6) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1 | ||||
89 | Satz 1 in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nach | ||||
90 | Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren. | ||||
91 | (7) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff | ||||
92 | 1. | ||||
93 | „Zahlungsdienstleister“ die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des | ||||
94 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufgeführten Zahlungsdienstleister oder | ||||
95 | natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der | ||||
96 | Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. | ||||
97 | November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien | ||||
98 | 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 | ||||
99 | sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; | ||||
100 | L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. | ||||
101 | 10) gilt, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine | ||||
102 | Zweigniederlassung im Sinne des § 1 Absatz 5 des | ||||
103 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben und von dort Zahlungsdienste erbringen | ||||
104 | oder Zahlungsdienstleister, die im Sinne von Artikel 243b Absatz 4 Buchstabe b | ||||
105 | der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der | ||||
106 | Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen | ||||
107 | für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7) in Verbindung mit § 1 | ||||
108 | Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Inland im Wege des | ||||
109 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste erbringen oder | ||||
110 | durch einen Agenten im Sinne des § 1 Absatz 9 des | ||||
111 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen lassen, ohne im Inland ansässig zu | ||||
112 | sein; | ||||
113 | 2. | ||||
114 | „Zahlungsdienst“ eine der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des | ||||
115 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten gewerblichen Tätigkeiten; | ||||
116 | 3. | ||||
117 | „Zahlung“ vorbehaltlich der in § 2 Absatz 1 des | ||||
118 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorgesehenen Ausnahmen einen Zahlungsvorgang | ||||
119 | gemäß der Definition in § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches | ||||
120 | oder ein Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des | ||||
121 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes; | ||||
122 | 4. | ||||
123 | „Zahler“ eine Person gemäß der Definition in § 1 Absatz 15 des | ||||
124 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes; | ||||
125 | 5. | ||||
126 | „Zahlungsempfänger“ eine Person gemäß der Definition in § 1 Absatz 16 des | ||||
127 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes; | ||||
128 | 6. | ||||
129 | „Zahlungskonto“ ein Konto gemäß der Definition in § 1 Absatz 17 des | ||||
130 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes; | ||||
131 | 7. | ||||
132 | „IBAN“ eine internationale Nummer gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer | ||||
133 | 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||||
134 | vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der | ||||
135 | Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur | ||||
136 | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), | ||||
137 | geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1); | ||||
138 | 8. | ||||
139 | „BIC“ eine internationale Bankleitzahl gemäß der Definition in Artikel 2 | ||||
140 | Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. | ||||
141 | (8) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die nach Absatz 4 übermittelten | ||||
142 | Zahlungsinformationen entgegen und führt eine ausschließlich automatisierte | ||||
143 | Prüfung der ihm übermittelten Daten daraufhin durch, ob diese Daten | ||||
144 | vollständig und schlüssig sind und ob der amtlich vorgeschriebene Datensatz | ||||
145 | verwendet worden ist. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert diese | ||||
146 | Daten in einem elektronischen System nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur | ||||
147 | Übermittlung an das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem. Das | ||||
148 | Bundeszentralamt für Steuern speichert und analysiert die Informationen, die | ||||
149 | ihm gemäß Artikel 24d in Verbindung mit Artikel 24c der Verordnung (EU) | ||||
150 | 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. | ||||
151 | 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der | ||||
152 | Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 1) | ||||
153 | zugänglich sind, und stellt diese Daten den zuständigen Landesfinanzbehörden | ||||
154 | zur Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung der | ||||
155 | Einhaltung der Pflichten, die sich für Zahlungsdienstleister aus dieser | ||||
156 | Vorschrift ergeben, zuständig. | ||||
157 | (9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund der übermittelten | ||||
158 | Zahlungsinformationen der Zahlungsdienstleister durch Finanzbehörden ist ein | ||||
159 | Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung. | ||||
160 | (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||||
161 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Verarbeitung | ||||
162 | und Weiterverarbeitung der nach Absatz 8 Satz 3 erhobenen Daten zu erlassen. |
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