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Sie können sich § 27a UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 2Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. 3Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. 4Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. 5In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.
1(1a) Das nach § 21 der Abgabenordnung für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. 2Dies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird.
(2) 1Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. 2Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet werden. 3Außerdem übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die nach Absatz 1a erforderlichen Daten. 4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ||||
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t | 1 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | t | 1 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 | f | 1 | (1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 |
2 | auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt | 2 | auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt | ||
3 | für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind | 3 | für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind | ||
4 | oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer- | 4 | oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer- | ||
5 | Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe | 5 | Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe | ||
6 | benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische | 6 | benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische | ||
7 | Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag | 7 | Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag | ||
8 | auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 | 8 | auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 | ||
9 | ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und | 9 | ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und | ||
10 | Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, | 10 | Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, | ||
11 | anzugeben. | 11 | anzugeben. | ||
12 | (1a) Das nach § 21 der Abgabenordnung für die Umsatzbesteuerung des | 12 | (1a) Das nach § 21 der Abgabenordnung für die Umsatzbesteuerung des | ||
13 | Unternehmers zuständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erteilte | 13 | Unternehmers zuständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erteilte | ||
14 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen | 14 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen | ||
15 | vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | 15 | vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ||
16 | zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Dies gilt auch, | 16 | zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Dies gilt auch, | ||
17 | soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird. | 17 | soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird. | ||
18 | (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern | 18 | (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern | ||
19 | die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 | 19 | die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 | ||
20 | erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten | 20 | erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten | ||
21 | natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Diese | 21 | natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Diese | ||
22 | Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, | 22 | Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, | ||
23 | für Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über | 23 | für Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über | ||
24 | die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem | 24 | die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem | ||
25 | Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), für die | 25 | Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), für die | ||
26 | Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen | 26 | Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen | ||
27 | Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das | 27 | Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das | ||
28 | Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und an das | 28 | Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und an das | ||
29 | Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten nach § 3 | 29 | Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten nach § 3 | ||
t | 30 | Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet werden. Außerdem | t | 30 | Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet werden. Bis |
31 | zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer | ||||
32 | nach § 139c der Abgabenordnung dürfen die in Satz 1 genannten Daten sowie die | ||||
33 | vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ||||
34 | abweichend von Satz 2 auch für die Vergabe der Wirtschafts- | ||||
35 | Identifikationsnummern nach § 139c der Abgabenordnung verwendet sowie für die | ||||
36 | nach § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorgesehenen Zwecke an das | ||||
37 | Statistische Bundesamt als Registerbehörde für das Basisregister übermittelt | ||||
38 | und von diesem nach Maßgabe des § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes | ||||
39 | gespeichert und verarbeitet werden. Außerdem übermitteln die | ||||
31 | übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern | 40 | Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die nach Absatz 1a | ||
32 | die nach Absatz 1a erforderlichen Daten. Das Bundeszentralamt für Steuern | 41 | erforderlichen Daten. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den | ||
33 | übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer- | 42 | Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die | ||
34 | Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle | 43 | Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen. | ||
35 | benötigen. |
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