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Sie können sich § 23a UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. 2Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro überstiegen hat, kann den Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen.
(3) 1Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. 2Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären. 4Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes | Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||||
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t | 1 | Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und | t | 1 | Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und |
2 | Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 2 | Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes |
Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes | Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für | f | 1 | (1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für |
2 | Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 | 2 | Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 | ||
3 | Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, | 3 | Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, | ||
4 | Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig | 4 | Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig | ||
5 | Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittssatz von 7 Prozent des | 5 | Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittssatz von 7 Prozent des | ||
6 | steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des | 6 | steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des | ||
7 | innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug | 7 | innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug | ||
8 | ist ausgeschlossen. | 8 | ist ausgeschlossen. | ||
9 | (2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr | 9 | (2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr | ||
t | 10 | und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr | t | 10 | und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 45 |
11 | 35.000 Euro überstiegen hat, kann den Durchschnittsatz nicht in Anspruch | 11 | 000 Euro überstiegen hat, kann den Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen. | ||
12 | nehmen. | ||||
13 | (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des | 12 | (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des | ||
14 | Durchschnittssatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum | 13 | Durchschnittssatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum | ||
15 | zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres | 14 | zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres | ||
16 | erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. Die | 15 | erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. Die | ||
17 | Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie | 16 | Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie | ||
18 | kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der | 17 | kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der | ||
19 | Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten | 18 | Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten | ||
20 | Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute | 19 | Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute | ||
21 | Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf | 20 | Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf | ||
22 | Kalenderjahren zulässig. | 21 | Kalenderjahren zulässig. |
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