Lade...
Lade...
Sie können sich § 20 UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten | Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten | t | 1 | Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten |
Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten | Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, | f | 1 | Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr | 3 | dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr | ||
4 | als 600 000 Euro betragen hat, oder | 4 | als 600 000 Euro betragen hat, oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher | 6 | der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher | ||
7 | Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung | 7 | Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung | ||
8 | befreit ist, oder | 8 | befreit ist, oder | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im | 10 | soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im | ||
t | 11 | Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, | t | 11 | Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder |
12 | 4. | ||||
13 | der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht | ||||
14 | freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig | ||||
15 | Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist, | ||||
12 | die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern | 16 | die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern | ||
13 | nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach | 17 | nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach | ||
14 | Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die | 18 | Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die | ||
15 | Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung | 19 | Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung | ||
16 | der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. | 20 | der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. | ||
17 | Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht | 21 | Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht | ||
18 | doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. | 22 | doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.