(1) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. März 2017 und vor
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dem 7. Juni 2021 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind
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vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 5
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Unterabschnitt 2 in der am 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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(2) Die Vorschriften über die weitere Beteiligung des Urhebers (§ 32a) und
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über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41) sind in der am 7. Juni 2021
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geltenden Fassung ab diesem Zeitpunkt auch auf zuvor geschlossene Verträge
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anzuwenden.
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(3) Die Vorschriften über die Auskunft und Rechenschaft des
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Vertragspartners (§ 32d) und über die Auskunft und Rechenschaft Dritter in der
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Lizenzkette (§ 32e) sind in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung ab dem 7.
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Juni 2022 auch auf vor dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge anzuwenden.
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Abweichend von Satz 1 ist bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2008
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geschlossen worden sind, Auskunft über die Nutzung von Filmwerken oder
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Laufbildern und die filmische Verwertung der zu ihrer Herstellung benutzten
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Werke nur auf Verlangen des Urhebers zu erteilen.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ausübende Künstler entsprechend.
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