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Sie können sich § 87f UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. 2Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) 1Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. 2Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
Presseverleger | Begriffsbestimmungen | ||||
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t | 1 | (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das | t | 1 | (1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken |
2 | ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen | 2 | journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach | ||
3 | Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um | 3 | diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die | ||
4 | einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in | 4 | 1. | ||
5 | einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als | 5 | eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch | ||
6 | Hersteller. | 6 | erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen | ||
7 | (2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung | 7 | oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, darstellt, | ||
8 | journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen | 8 | 2. | ||
9 | Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der | 9 | dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu | ||
10 | Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht | 10 | informieren, und | ||
11 | überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind | 11 | 3. | ||
12 | insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, | 12 | unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers nach Absatz 2 | ||
13 | Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen. | 13 | unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird. | ||
14 | Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, | ||||
15 | sind keine Presseveröffentlichungen. | ||||
16 | (2) Presseverleger ist, wer eine Presseveröffentlichung herstellt. Ist | ||||
17 | die Presseveröffentlichung in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt | ||||
18 | der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. | ||||
19 | (3) Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Abschnitts sind | ||||
20 | Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) | ||||
21 | 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über | ||||
22 | ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der | ||||
23 | Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom | ||||
24 | 17.9.2015, S. 1). |
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