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Sie können sich § 85 UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. 2Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 3Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) 1Das Recht ist übertragbar. 2Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 3§ 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) 1Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. 2Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. 3Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. 4Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Verwertungsrechte | Verwertungsrechte | ||||
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f | 1 | (1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den | f | 1 | (1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den |
2 | Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu | 2 | Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu | ||
3 | machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt | 3 | machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt | ||
4 | der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht | 4 | der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht | ||
5 | durch Vervielfältigung eines Tonträgers. | 5 | durch Vervielfältigung eines Tonträgers. | ||
6 | (2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem | 6 | (2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem | ||
7 | anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm | 7 | anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm | ||
8 | vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten | 8 | vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten | ||
9 | entsprechend. | 9 | entsprechend. | ||
10 | (3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der | 10 | (3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der | ||
11 | Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht | 11 | Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht | ||
12 | erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so | 12 | erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so | ||
13 | erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb | 13 | erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb | ||
14 | dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe | 14 | dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe | ||
15 | benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des | 15 | benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des | ||
16 | Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. | 16 | Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. | ||
t | 17 | (4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 | t | 17 | (4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften |
18 | Abschnitt 6 gelten entsprechend. | 18 | des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend. |
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