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Sie können sich § 69d UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen | Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen | ||||
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t | 1 | Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen | t | 1 | Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen |
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen | Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen | ||||
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f | 1 | (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die | f | 1 | (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die |
2 | in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des | 2 | in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des | ||
3 | Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des | 3 | Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des | ||
4 | Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur | 4 | Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur | ||
5 | Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig | 5 | Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig | ||
6 | sind. | 6 | sind. | ||
n | 7 | (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung | n | 7 | (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur |
8 | des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn | 8 | Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt | ||
9 | sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. | 9 | werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für | ||
10 | Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie | ||||
11 | § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden. | ||||
10 | (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms | 12 | (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms | ||
11 | Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses | 13 | Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses | ||
12 | Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement | 14 | Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement | ||
13 | zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch | 15 | zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch | ||
14 | Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des | 16 | Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des | ||
15 | Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. | 17 | Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. | ||
t | t | 18 | (4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch | ||
19 | gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. | ||||
20 | (5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | ||||
21 | 1. | ||||
22 | Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in | ||||
23 | ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen | ||||
24 | Umgebung zulässig. | ||||
25 | 2. | ||||
26 | Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. | ||||
27 | 3. | ||||
28 | Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden. | ||||
29 | 4. | ||||
30 | Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre | ||||
31 | gerechtfertigt sein. | ||||
32 | (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden. | ||||
33 | (7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, | ||||
34 | dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen. |
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