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Sie können sich § 60d UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,
(2) 1Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benutzung nach § 55a Satz 1. 2Werden unwesentliche Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Auswertung der Datenbank sowie mit den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar.
(3) 1Das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zugänglichmachung ist zu beenden. 2Zulässig ist es jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übermitteln.
Text und Data Mining | Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung | ||||
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t | 1 | Text und Data Mining | t | 1 | Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung |
Text und Data Mining | Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung | ||||
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n | 1 | (1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche | n | 1 | (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) |
2 | Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig, | 2 | sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der | ||
3 | nachfolgenden Bestimmungen zulässig. | ||||
4 | (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. | ||||
5 | Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige | ||||
6 | Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie | ||||
3 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 4 | das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu | n | 8 | nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, |
5 | vervielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Strukturierung und | ||||
6 | Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und | ||||
7 | 2. | 9 | 2. | ||
t | t | 10 | sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder | ||
11 | 3. | ||||
12 | im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse | ||||
13 | tätig sind. | ||||
14 | Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem | ||||
15 | privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die | ||||
16 | Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der | ||||
17 | wissenschaftlichen Forschung hat. | ||||
18 | (3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner | ||||
19 | 1. | ||||
20 | Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie | ||||
21 | Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe- | ||||
22 | Einrichtungen), | ||||
23 | 2. | ||||
24 | einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. | ||||
25 | (4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke | ||||
26 | verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen | ||||
27 | öffentlich zugänglich machen: | ||||
28 | 1. | ||||
8 | das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame | 29 | einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame | ||
9 | wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität | 30 | wissenschaftliche Forschung sowie | ||
10 | wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich zu machen. | 31 | 2. | ||
11 | Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. | 32 | einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. | ||
12 | (2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt | 33 | Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der | ||
13 | dies als übliche Benutzung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche Teile | 34 | Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche | ||
14 | von Datenbanken nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies mit der | 35 | Zugänglichmachung zu beenden. | ||
15 | normalen Auswertung der Datenbank sowie mit den berechtigten Interessen des | 36 | (5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen | ||
16 | Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als | 37 | nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte | ||
17 | vereinbar. | 38 | Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung | ||
18 | (3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach | 39 | oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. | ||
19 | Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zugänglichmachung | 40 | (6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu | ||
20 | ist zu beenden. Zulässig ist es jedoch, das Korpus und die | 41 | verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken | ||
21 | Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f genannten | 42 | durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden. | ||
22 | Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übermitteln. |
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