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Sie können sich § 36 UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. 2Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. 3In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) 1Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. 2Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
(4) 1Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. 2Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
Gemeinsame Vergütungsregeln | Gemeinsame Vergütungsregeln | ||||
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t | 1 | Gemeinsame Vergütungsregeln | t | 1 | Gemeinsame Vergütungsregeln |
Gemeinsame Vergütungsregeln | Gemeinsame Vergütungsregeln | ||||
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t | 1 | (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen | t | 1 | (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a |
2 | und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur | ||||
3 | Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen | ||||
2 | Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen | 4 | Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen | ||
3 | Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen | 5 | Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen | ||
4 | Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs | 6 | Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs | ||
5 | berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In | 7 | berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In | ||
6 | Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. | 8 | Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. | ||
7 | (2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur | 9 | (2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur | ||
8 | Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine | 10 | Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine | ||
9 | Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder | 11 | Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder | ||
10 | Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, | 12 | Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, | ||
11 | die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss. | 13 | die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss. | ||
12 | (3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der | 14 | (3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der | ||
13 | Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. | 15 | Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. | ||
14 | Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn | 16 | Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn | ||
15 | 1. | 17 | 1. | ||
16 | die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich | 18 | die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich | ||
17 | die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame | 19 | die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame | ||
18 | Vergütungsregeln beginnt, | 20 | Vergütungsregeln beginnt, | ||
19 | 2. | 21 | 2. | ||
20 | Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich | 22 | Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich | ||
21 | ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder | 23 | ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder | ||
22 | 3. | 24 | 3. | ||
23 | eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat. | 25 | eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat. | ||
24 | (4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren | 26 | (4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren | ||
25 | beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden | 27 | beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden | ||
26 | sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der | 28 | sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der | ||
27 | gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn | 29 | gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn | ||
28 | innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 | 30 | innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 | ||
29 | genannten Parteien widerspricht. | 31 | genannten Parteien widerspricht. |
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