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Sie können sich § 32a UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. 2Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) 1Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. 2Die Haftung des anderen entfällt.
(3) 1Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. 2Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. 3Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) 1Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. 2§ 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
Weitere Beteiligung des Urhebers | Weitere Beteiligung des Urhebers | ||||
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t | 1 | Weitere Beteiligung des Urhebers | t | 1 | Weitere Beteiligung des Urhebers |
Weitere Beteiligung des Urhebers | Weitere Beteiligung des Urhebers | ||||
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f | 1 | (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen | f | 1 | (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen |
n | 2 | eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter | n | 2 | eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter |
3 | Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem | 3 | Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als | ||
4 | auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des | 4 | unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der | ||
5 | Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in | 5 | Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers | ||
6 | eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den | 6 | verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem | ||
7 | Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die | 7 | Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. | ||
8 | Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen | 8 | Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile | ||
9 | haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich. | 9 | vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich. | ||
10 | (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere | 10 | (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere | ||
t | 11 | Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus | t | 11 | Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige |
12 | den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber | 12 | Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so | ||
13 | unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der | 13 | haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter | ||
14 | vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen | 14 | Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die | ||
15 | entfällt. | 15 | Haftung des anderen entfällt. | ||
16 | (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht | 16 | (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht | ||
17 | verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der | 17 | verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der | ||
18 | Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der | 18 | Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der | ||
19 | Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann | 19 | Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann | ||
20 | einräumen. | 20 | einräumen. | ||
21 | (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung | 21 | (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung | ||
22 | nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt | 22 | nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt | ||
23 | worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall | 23 | worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall | ||
24 | des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden. | 24 | des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden. |
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