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Sie können sich § 32 UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) 1Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. 2Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) 1Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 3Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Angemessene Vergütung | Angemessene Vergütung | ||||
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f | 1 | (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die | f | 1 | (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die |
2 | Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. | 2 | Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. | ||
3 | Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung | 3 | Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung | ||
4 | als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, | 4 | als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, | ||
5 | kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung | 5 | kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung | ||
6 | des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung | 6 | des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung | ||
7 | gewährt wird. | 7 | gewährt wird. | ||
8 | (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte | 8 | (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte | ||
9 | Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn | 9 | Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn | ||
10 | sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr | 10 | sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr | ||
11 | nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach | 11 | nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach | ||
12 | Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung | 12 | Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung | ||
t | 13 | aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. | t | 13 | aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale |
14 | Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen | ||||
15 | Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der | ||||
16 | Branche gerechtfertigt sein. | ||||
14 | (2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen | 17 | (2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen | ||
15 | Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen | 18 | Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen | ||
16 | Anwendungsbereich abgeschlossen wurden. | 19 | Anwendungsbereich abgeschlossen wurden. | ||
17 | (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen | 20 | (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen | ||
18 | 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in | 21 | 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in | ||
19 | Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch | 22 | Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch | ||
20 | anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber | 23 | anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber | ||
21 | unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. | 24 | unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. | ||
22 | (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung | 25 | (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung | ||
23 | für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. | 26 | für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. |
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