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Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln | Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln | ||||
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t | 1 | Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln | t | 1 | Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln |
Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln | Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln | ||||
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f | 1 | (1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum | f | 1 | (1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum |
2 | Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf | 2 | Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf | ||
3 | Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er | 3 | Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder | 5 | als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen | 7 | Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen | ||
8 | Vergütungsregeln aufgestellt hat. | 8 | Vergütungsregeln aufgestellt hat. | ||
9 | Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder | 9 | Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder | ||
10 | Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen | 10 | Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen | ||
11 | Vergütungsregeln aufgestellt haben. | 11 | Vergütungsregeln aufgestellt haben. | ||
t | 12 | (2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 | t | 12 | (2) Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 |
13 | des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Für die | 13 | Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren | ||
14 | Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann | ||||
15 | der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen | ||||
14 | Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. | 16 | verlangen. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. |
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