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(1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
(2) 1Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. 2Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.
Grenzüberschreitende Verschmelzung | Grenzüberschreitende Verschmelzung | ||||
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2 | mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen | 2 | mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen | ||
3 | Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des | 3 | Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des | ||
4 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. | 4 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. | ||
5 | (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) | 5 | (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) | ||
6 | an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten | 6 | an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten | ||
7 | Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des | 7 | Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des | ||
8 | Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts | 8 | Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts | ||
9 | anderes ergibt. Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 | 9 | anderes ergibt. Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 | ||
10 | Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die | 10 | Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die | ||
t | 11 | Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten Unterabschnitts des Ersten | t | 11 | Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten Unterabschnitts des Ersten |
12 | Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, | 12 | Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, | ||
13 | soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. | 13 | soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. |
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