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Sie können sich § 228 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Durch den Formwechsel kann eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs) genügt.
(2) 1Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). 2§ 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Möglichkeit des Formwechsels | Möglichkeit des Formwechsels | ||||
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2 | Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im | 2 | Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im | ||
3 | Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die | 3 | Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die | ||
n | 4 | Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 und 2 des | n | 4 | Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Absatz 1 und § 107 Absatz 1 |
5 | Handelsgesetzbuchs) genügt. | 5 | des Handelsgesetzbuchs) genügt. | ||
6 | (2) Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, | 6 | (2) Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, | ||
7 | wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des | 7 | wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des | ||
8 | formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf | 8 | formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf | ||
9 | ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 | 9 | ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 | ||
10 | Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt. | 10 | Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt. | ||
t | t | 11 | (3) Ein Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur möglich, | ||
12 | wenn die Gesellschaft kein Handelsgewerbe gemäß § 1 Absatz 2 des | ||||
13 | Handelsgesetzbuchs betreibt. |
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